Teil-Lückenschluss im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses

Gesetzesänderung!

Ausgangslage :

Durch die Änderungen beim Pensionsvorschuss im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, konnte für Personen, die sich trotz langen Krankenstandes noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, eine Versorgungslücke entstehen.

Dies war dann der Fall, wenn diese Personen einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten haben, wenn das Kompetenzzentrum im Vorfeld bei der Begutachtung die Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte, und sie in Folge diesen Bescheid vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpft haben. Auf Grund des langen Krankenstandes bestand für diese Personen wegen Ablaufs der Höchstdauer kein Anspruch auf Krankengeld mehr, auf Grund des aufrechten Dienstverhältnisses hatten sie jedoch auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da der Pensionsvorschuss nur mehr bis zur Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers gewährt wurde.

Für die Zeit des laufenden Pensionsverfahrens, in der das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht geblieben ist, hatten diese Personen daher keinerlei Einkommen.

Krankengeld NEU :

Diese Versorgungslücke während eines laufenden Pensionsverfahrens wurde nun durch die Neuregelung  des § 139 ASVG vom Gesetzgeber geschlossen: gesamte Rechtsvorschrift HIER zum Download

Nach zahlreichen Interventionen erfolgt endlich der durch die letzte Pensionsreform verursachte Missstand im Bereich des Pensionsvorschusses:

Schließen einer Lücke, die durch Änderungen im Bereich des Pensionsvorschusses (2. StabilitätsG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012) entstanden ist:

Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und deren Krankengeldanspruch aufgrund des Ausschöpfens der Höchstdauer abgelaufen ist, haben bei Ablehnung ihres Antrages auf Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension und Nichtvorliegen eines Anspruches auf Rehabilitationsgeldes für die Dauer eines laufenden Gerichtsverfahrens und unter der Voraussetzung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe. Wird die Pension rückwirkend zuerkannt, ist das für denselben Zeitraum vom Krankenversicherungsträger geleistete Krankengeld durch den Pensionsversicherungsträger zu ersetzen. (siehe: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.630187&version=1473771415 oder auch den Bericht des Gesundheitsministerium HIER zum Download S.20, Punkt 8)

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, haben während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen und auch keine Absicherung, da das Krankengeld bereits ausgesteuert ist. Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und deren Krankengeldanspruch aufgrund des Ausschöpfens der Höchstdauer abgelaufen ist, haben bei Ablehnung ihres Antrages auf Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension und Nichtvorliegen eines Anspruches auf Rehabilitationsgeldes für die Dauer eines laufenden Gerichtsverfahrens und unter der Voraussetzung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe. Wird die Pension rückwirkend zuerkannt, ist das für denselben Zeitraum vom Krankenversicherungsträger geleistete Krankengeld durch den Pensionsversicherungsträger zu ersetzen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an UNS

Team Verein ChronischKrank Österreich

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