Das Individualbeschwerdeverfahren zur UN-Behindertenrechtskonvention

Das Individualbeschwerdeverfahren zur UN-Behindertenrechtskonvention

Wenn Österreich die Behindertenrechtskonvention verletzt, können Opfer unter bestimmten Voraussetzungen eine Individualbeschwerde erheben. Diese wird vom sogenannten Behindertenrechtskomitee geprüft, das bei den Vereinten Nationen in Genf angesiedelt ist. Das Behindertenrechtskomitee kann feststellen, dass Österreich die Behindertenrechtskonventionen verletzt hat. Dann empfiehlt es Österreich konkrete Maßnahmen, damit die Behindertenrechts-konvention in Zukunft nicht mehr verletzt wird. In weiterer Folge überwacht das Komitee, ob Österreich diese Maßnahmen auch umgesetzt hat.

Österreich und die UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist in Österreich seit 2008 in Kraft. Österreich verpflichtete sich damit die in der Konvention verbrieften Menschenrechte für Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Ob Österreich dieser Verpflichtung auch nachkommt, überprüft ein Komitee bei den Vereinten Nationen in Genf.

Das UN-Behindertenrechtskomitee

Das UN-Behindertenrechtskomitee („Committee on the Rights of Persons with Disabilities“) tagt etwa zweimal pro Jahr für jeweils eine Woche in Genf. Die Vertragsstaaten der Behinderten-rechtskonvention, so auch Österreich, müssen dem Komitee regelmäßig darüber berichten, inwieweit sie die Rechte der Konvention umgesetzt haben. Das Komitee prüft diese Berichte im sogenannten Staatenprüfungsverfahren und erteilt dem Staat abschließend Anregungen und Empfehlungen („concluding observations“), die der Staat bis zur nächsten Staatenprüfung umsetzen soll.

Das Komitee kann auf Verletzungen der Konvention hingewiesen werden

Neben dem Staatenprüfungsverfahren kann das Komitee aber auch von der Öffentlichkeit auf konkrete Verletzungen der UN-Behindertenrechtskonvention hingewiesen werden. Dies ist in einem zusätzlichen Protokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention festgelegt, dem Fakultativprotokoll („Optional Protocol“). Das Fakultativprotokoll legt fest, dass das Komitee von Einzelpersonen oder Personengruppen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der Konvention zu sein, Mitteilungen entgegennehmen und prüfen darf.

Gegen welche Staaten besteht das Recht auf Individualbeschwerde?

Eine sogenannte Individualbeschwerde kann nur gegen einen Staat erhoben werden, der sowohl Vertragspartei der UN-Behindertenrechtskonvention als auch des Fakultativprotokolls ist. Der Beitritt zum Fakultativprotokoll ist nicht verpflichtend. Etwa die Hälfte aller Vertragsparteien zur UN-Behindertenrechtskonvention.

Das Individualbeschwerdeverfahren zur UN-Behindertenrechtskonvention zum Download

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