Änderung des Bundespflegegeldgesetzes sowie Pflege & Beruf

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (BGBL. I NR.12/2015)

Seit 1.1. 2015 wurde der monatliche Pflegebedarf für die Pflegestufen 1 und 2 folgendermaßen erhöht:

  • Auf mehr als 65 Stunden, bisher 60 Stunden bei Pflegestufe 1 und
  • auf mehr als 95 Stunden, bisher 85 Stunden bei Pflegestufe 2.

Diese Neuregelung gilt nicht für jene, die bereits Pflegegeld der Stufen 1 und 2 erhalten. Auch ist eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nur dann möglich, falls eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und gleichzeitige Verringerung des Pflegebedarfs eintritt. Dies gilt auch bei befristet zuerkanntem Pflegegeld.

Zum Beispiel:

Wenn ein monatlicher Pflegebedarf von 90 Stunden erhoben und dadurch Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 befristet zuerkannt wurde und dieser Pflegebedarf auch nach der Befristung noch vorliegt, ist weiterhin ein Pflegegeld der Stufe 2 zu bewilligen.

Sind Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes mit 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden, so sind die geltenden Bestimmungen bis zum 31.Dezember 2014 anzuwenden.

Hausbesuche und kostenlose Angehörigengespräche

Die Sozialversicherungsträger können Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Pflege durchführen, und dies bereits seit 2001. Durch Hausbesuche kann überprüft werden, inwiefern die entsprechende Pflege den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entspricht. Falls notwendig, wird durch Beratung und Vermittlung von Informationen, zur Verbesserung der Pflege beigetragen.

Seit 1.1.2015 besteht die Möglichkeit, auch auf Wunsch der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen, Hausbesuche durchzuführen, um die Qualität in der häuslichen Pflege zu erhöhen und somit zur Qualitätssicherung beizutragen.

Unterstützungsgespräche können vom zuständigen Sozialversicherungsträger als Beitrag zur Prävention und weiterer qualitätssichernde Maßnahme angeboten werden, falls pflegende Angehörige im Rahmen eines Hausbesuches psychische Belastungen angegeben haben.

 

Pflege und Beruf – Wie lässt sich das vereinbaren?

(Pflegekarenz/Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit und Pflegekarenzgeld)

 Es gibt nun seit Jänner 2014 die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit mit einem Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Diese Option besteht für privatrechtliche Arbeitnehmer und für öffentlich Bedienstete.

Um eine Doppelbelastung zu verhindern, die Pflegesituation zu organisieren und eine Vereinbarkeit zwischen Pflege und Beruf zu schaffen.

Zudem können BezieherInnen einer Leistung der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Versicherungsschutz nach § 34 AlVG von dieser abmelden und sich somit der Pflegekarenz widmen.

Durch diese Änderung konnte eine erhebliche Verbesserung für pflegende Angehörige geschaffen werden.

Nun zu den Details:

Wenn Sie Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beanspruchen wollen, so muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens 3 Monaten durchgehend bestehen und der zu pflegenden Angehörige Pflegegeld in der Höhe ab Stufe 3 beziehen. Bei Minderjährigen und erwiesenermaßen an Demenz erkrankten Personen besteht diese Möglichkeit bereits ab Stufe 1. Dabei sind die Entscheidungsträger für das Pflegegeld dazu aufgefordert, das Verfahren innerhalb 2 Wochen abzuschließen.

Bei der Pflegeteilzeit ist eine Arbeitszeitreduktion von bis zu 10 Stunden in der Woche möglich. Insgesamt kann die Dauer der Pflegeteilzeit sowie der Pflegekarenz von 1 Monat bis zu maximal 3 Monaten vereinbart werden.

Die Vereinbarung für Pflegekarenz oder Teilzeit für denselben Angehörigen ist normalerweise nur einmal möglich, außer es handelt sich dabei um eine wesentliche Erhöhung des Pflegebedarfs (mindestens um eine Pflegestufe).

Außerdem sind die ArbeitnehmerInnen während der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Teilzeit vor einer Motivkündigung geschützt.

Zusätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld (nicht für geringfügig Beschäftigte), die höchste Bezugsdauer beträgt 6 Monate, 12 Monate, wenn eine neuerliche Vereinbarung für Pflegekarenz oder Teilzeit, durch eine Erhöhung der Pflegestufe, getroffen wird. Grundsätzlich liegt die Höhe des Grundbetrages des Pflegekarenzgeldes gleich hoch wie das Arbeitslosengeld, das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens, mindestens aber in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, im Höchstfall sind es jedoch ca.€ 1400,- im Monat. Bei der Pflegeteilzeit wird das Karenzgeld aliquot berechnet. Darüber hinaus gibt es einen Anspruch auf Kinderzuschlag für unterhaltspflichtige Kinder, entsprechend zum Arbeitslosenrecht.

 Familienhospizkarenz ermöglicht die Begleitung schwerstkranker Kinder für bis zu 9 Monate und zur Sterbebegleitung naher Angehöriger für insgesamt 6 Monate. Dazu wird keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin, außerdem besteht ein allgemein gültiger Kündigungsschutz. Angehörige, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, steht ebenfalls ein Pflegekarenzgeld zu, sowie unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich des Familienministeriums, z.B. Unterschreiten eines bestimmten Familieneinkommens.

Während der Dauer der Pflegekarenzgeld-Bezuges sind alle Bezieherinnen sozialversicherungsrechtlich abgesichert, d. h. sie sind kranken- und pensionsversichert und erlangen einen Abfertigungsanspruch. Diese Zeiträume bringen eine Rahmenfristerstreckung für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mit sich.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Steiermark, ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge für Pflegekarenzgeld. Auf der Homepage www.sozialministeriumservice.at stehen sämtliche Informationen, eine Checkliste, Mustervereinbarungen und Antragsformblätter kostenlos zur Verfügung. Auch ist eine Broschüre zum Thema „Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit, Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Pflegekarenzgeld“ beim Sozialminsisteriumservice unter broschuerenservice.sozialministerium.at kostenfrei erhältlich.

Für weitere Fragen und Unterstützung kontaktieren Sie uns HIER.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert