ORF Bürgeranwalt mit Obmann Holzinger

 

Am 9. Mai 2020 war unser Obmann Mag. Jürgen E. Holzinger live zu Gast in der ORF Sendung Bürgeranwalt mit Peter Resetarits auf ORf 2.

 

Thema ist das neue Gesetz zur Freistellung der COVID-19 Hochrisikogruppe. Als Diskussionspartner ist auch ein Vertreter des Gesundheitsministerium im Studio.

Die Freistellung der Hochrisikogruppe im Zusammenhang mit COVID-19 beschäftigt bereits seit Tagen und Wochen viele chronisch Kranke in Österreich, weshalb anbei nochmals die wichtigsten Regelungen
und Neuerungen kompakt zusammengefasst sind.


1. Freistellung der Hochrisikogruppe – COVID-19-Risiko-Attest
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat eine/n Dienstnehmer/in, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren.

Der behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch ohne ein Informationsschreiben durch den Dachverband zulässig. Erfasst sind nun auch betroffene Personen der kritischen Infrastruktur wie bspw. aus dem Gesundheitsbereich, Lebensmittelhandel, ua. .

Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer


1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder


2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mitgrößtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.


Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Zeitraum der Freistellung verlängert werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Gesprächsauszug mit Gesundheitsminister Anschober und Obmann Holzinger

Unser Obmann Mag. Jürgen Ephraim Holzinger ist morgen um 18 Uhr zusammen mit Dr. Clements Auer Beauftragter des Gesundheitministerium für Gesundheit zu Gast bei Peter Resetarits in der ORF 2 Sendung Bürgeranwalt.

 

 


Die Ärztekammer hat bereits ihre Mitglieder über die Vorgehensweise informiert, damit die behandelnden Ärzte wissen, ab wann die Betroffenen für ein COVID-19-Risiko-Attest kommen werden.

Alle weiteren Infos HIER zum Download in unserem aktuellen NEWSLETTER.

Hier die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung zum Download

 

Hier Fragen & Antworten des Gesundheitsministeriums

 

Auch die TIPS berichtete darüber. HIER gehts zum Artikel

 

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