Akute Forderung nach erneuter Freistellung, und unser Appell an Unentschlossene

Update 30. 12. 2022: Nach vielen Verhandlungsrunden wurden nun die gesetzliche Grundlage zur Freistellung der COVID-Hochrisikogruppe, sowie die konkrete Verordnung des Arbeitsministeriums im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Laut Verordnung des Arbeitsministeriums wurde die Verlängerung bis zum 30. 4. 2023 beschlossen. Hier das Bundesgesetzblatt vom 30. 12. 2022 als PDF:

Die Freistellung kann mit der aktuellen gesetzlichen Grundlage bis maximal 30.06.2023 verlängert werden. Im Folgenden das entsprechende Bundesgesetzblatt vom 29. 12. 2022 als PDF:


Update 7. 12. 2022: Wie uns das Sozialministerium informierte, wurde heute im Gesundheitsausschuss die Verlängerung der gesetzlichen Grundlage zur Risikogruppenfreistellung bis zum 30. 6. 2023 beschlossen.

Eine Verlängerung der tatsächlichen Freistellung ist somit sehr wahrscheinlich. Die entsprechende Verordnung muss jedoch wie bisher durch das Arbeitsministerium erlassen werden.


Update 28. 10. 2022: Unsere Forderung nach weiterer Fortführung der Freistellung wurde erfüllt und die Verordnung zum Schutz der Covid Hochrisikogruppe nun von den Ministerien bis Ende des Jahres verlängert.

Somit ist die Freistellung, Homeoffice oder ein geschützter Arbeitsplatz auch weiterhin möglich.

Das Bundesgesetzblatt ist zu finden unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_396/BGBLA_2022_II_396.pdfsig

Die Bezirksrundschau berichtet über unseren Besuch bei Gesundheitsminister Rauch und unser erfolgreicher Appell für die Verlängerung der Freistellung. Zum Nachlesen HIER klicken!

Auch die Tips berichten, den Beitrag findet ihr HIER zum Nachlesen!


Update 28. 7. 2022: Unsere Interventionen hatten Erfolg – Die Covid Risikoverordnung ist ab 1. August wieder aktiv!

Somit haben Hochrisikopatient*innen wieder Anspruch auf Freistellung, Home-Office oder einen geschützten Arbeitsplatz.

Dies war für das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Voraussetzung für die Neuregelung beim Umgang mit Corona-Infektionen.

COVID-19-Risikoatteste, die nach dem 2. Dezember 2021 ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig.

Die Verordnung findet ihr HIER zum Nachlesen! Sie gilt bis 31. 10. 2022 – danach ist, basierend auf der aktuellen gesetzlichen Grundlage, eine Verlängerung bis 31. 12. 2022 möglich.


Update 1. 7. 2022: Wir haben uns für euch nochmals an das Bundesministerium für Arbeit gewendet, um uns für die Freistellung einzusetzen.

Nach derzeitigem Stand ist keine Verlängerung der Risikogruppenfreistellung über den 30. Juni hinaus geplant. Falls es die epidemiologische Lage im Herbst verlangt, ist die gesetzliche Grundlage für eine rasche Wiedereinführung bereits vorhanden.

Die Dienstfreistellung von Risikogruppen diente als Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, falls die Möglichkeit des Homeoffice nicht gegeben ist und keine praktikablen Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können. Bei einer Tätigkeit im Betrieb sollten auch weiterhin Schutzmaßnahmen für diese Personengruppe getroffen werden; welche das sein können, hängt von der jeweiligen Arbeitssituation ab – es ist jedenfalls empfehlenswert, hier den/die für den Betrieb zuständige/n Arbeitsmediziner/in zu Rate zu ziehen.

Wir bleiben für den Herbst dran!


Update 20. 6. 2022: Aufgrund eurer Fragen haben wir uns an das Kabinett des Wirtschafts- und Arbeitsministers gewendet um nach einer Verlängerung der Freistellung für Personen, die keinen ausreichenden Immunschutz aufbauen oder krankheitsbedingt nicht geimpft werden können, in den Sommermonaten zu fragen.

Laut Auskunft des Kabinetts ist leider über die Sommermonate keine Verlängerung geplant. Die Situation wird im August neu analysiert und die Notwendigkeit der Freistellung erneut überprüft.

Update 23. 5.: Unsere Forderung wurde erfüllt – die Verordnung zum Schutz der Hochrisikogruppe wird bis zum 30. Juni. 2022 verlängert!
Diese erfreuliche Nachricht teilte uns das Kabinett des Bundesministeriums für Arbeit heute mit.

Zugleich müssen wir euch jedoch auch informieren, dass für die Sommermonate keine Verlängerung geplant ist. Im Herbst wird die Situation neu beurteilt und auch wir werden uns natürlich bei Notwendigkeit für die Reaktivierung der Freistellung einsetzten.

Die Verordnung wurde nun veröffentlicht, HIER findet ihr das entsprechende Bundesgesetzblatt!

Bei Fragen schreibt uns eine Mail an:


Update 31. 3.: Zuvor hatten wir die falsche Verordnung bezüglich Verlängerung der Freistellung verlinkt, das ist jetzt ausgebessert auf die korrekte Version für 2022. HIER der Link zum entsprechenden Bundesgesetzblatt!

Weiters noch folgende Information zur Gültigkeit der Atteste: es bedarf innerhalb von 2 Wochen einer Bestätigung des Attests, wenn jemand tatsächlich freigestellt ist:

„(3e) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen nach Abs. 2 Z 2 durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt (§ 3 Abs. 3 COVID-19-IG) zu erfolgen, bei Personen nach Abs. 2 Z 1 kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.“

(Quelle: Bundesgesetzblatt vom 18. 3. 2022)

Personen, die laut Impfschema geimpft sind, können die Bestätigung auch von dem chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers einholen.

Da die Verordnung erst am 01.04.2022 in Kraft tritt, können die Bestätigungen erst ab morgen ausgestellt werden.

Bei Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung!


Update 25. 3.: Gesundheits- und Arbeitsministerium haben gestern in einer Presseaussendung bekannt gegeben, dass die Freistellung der COVID19-Hochrisikogruppe nun bis Ende Mai 2022 verlängert wird! Wir freuen uns, dass unsere Forderung nach einer Verlängerung erfüllt wurde und somit der Schutz von besonders vulnerablen chronisch Kranken weiterhin aufrecht bleibt.

„Gerade jetzt in der aktuellen Omikron-Welle, in der chronisch Kranke es ohnehin schon aufgrund von verschobenen oder ausgefallenen medizinischen Behandlungen sehr schwer haben, ist es essenziell, dass der Schutz am Arbeitsplatz nach wie vor aufrechterhalten wird“, so Obmann Jürgen E. Holzinger.

HIER findet ihr die Änderung in der Verordnung auf ris.bka.gv.at.

Die Presseaussendung findet ihr HIER!


Update 21. 3.: Da mit Ende März die Freistellung für Risikogruppen laut geltender Verordnung ausläuft, erreichen uns zur Zeit viele Anfragen bezüglich einer möglichen Verlängerung. Nach unserer Nachfrage bei Gesundheits- und Arbeitsministerium haben wir die Auskunft erhalten, dass zur Zeit noch nicht entschieden ist, ob die Freistellung über März hinaus verlängert wird. Die Ministerien  befinden sich diesbezüglich gerade in finaler Abstimmung.

Über die Entscheidung werden wir euch natürlich unverzüglich hier auf der Website sowie auf Social Media informieren.

Unsere Verein setzt sich aufgrund der Rekord-Infektionszahlen für eine Verlängerung der Verordnung bis Ende Juni 2022 ein!


Update 14. 12.: Die Verordnung zur neuen Regelung der Freistellung wurde nun veröffentlicht. Zum Nachlesen findet ihr sie auf ris.bka.gv.at oder hier zum Download (bitte anklicken!)


Update 13. 12.: In einer neuen Presseaussendung des Arbeitsministeriums sind nun die Details über die Weiterführung der Hochrisikogruppen-Freistellung bekannt gegeben worden, die wir hier für euch bereitstellen: (fette Hervorhebung von uns)

Neue Dienstfreistellung für Risikogruppen bis März 2022

Arbeits- und Gesundheitsminister sichern per Verordnung den Gesundheitsschutz von Erwerbstätigen mit Vorerkrankungen

Angesichts der weiterhin herausfordernden Pandemiesituation stellen das Arbeits- und Gesundheitsministerium per gemeinsamer Verordnung sicher, dass die Dienstfreistellung für Risikogruppen bis März 2022 möglich ist. Die aktuell gültige Freistellungsverordnung, auf dessen Grundlage sich betroffene Personen derzeit freistellen lassen können, läuft mit 14. Dezember 2021 aus. Daher wurde Anfang Dezember eine neue gesetzliche Grundlage für Risikogruppen geschaffen, die auch über den Jahreswechsel hinaus gilt und stärker auf den Impffortschritt in der Bevölkerung eingeht. Seit 3. Dezember ist die Ausstellung neuer Risiko-Atteste möglich.

„Wir wollen auf alle Eventualitäten im Zusammenhang mit der Pandemieentwicklung vorbereitet sein. Da die Infektionszahlen im Gesamten leider immer noch sehr hoch sind, war es notwendig eine neue gesetzliche Regelung der Risikogruppenfreistellung zu schaffen, um vulnerable Gruppen zu schützen“, so Arbeitsminister Martin Kocher.

Die neue Freistellungsverordnung tritt mit 15. Dezember in Kraft und gilt jedenfalls bis Ende März 2022. „Wichtig ist, dass die Impfung ab sofort eine stärkere Berücksichtigung bei der Freistellung erfährt. Die Impfung ist der Weg aus der Pandemie und auch für viele Angehörige der Risikogruppe dringend empfohlen. Eine Freistellung erfolgt daher dann, wenn zum Beispiel eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist“, betont Kocher weiter.

Für die Freistellung ab 15.12.2021 ist ein neuerliches ärztliches Attest erforderlich, das sich betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim behandelnden Arzt ausstellen lassen können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können eine Überprüfung des Risiko-Attests von den Betroffenen verlangen und haben in erster Linie die Möglichkeit von Homeoffice oder anderen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu prüfen. Falls keine Adaptierung der Schutzstandards am Arbeitsplatz möglich ist, kann die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer freigestellt werden. Im Fall einer Freistellung erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie bisher die Entgeltkosten zu 100 Prozent ersetzt.

„Vulnerable Personen haben durch die neue gesetzliche Regelung weiterhin die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen durch Homeoffice oder andere Schutzmaßnahmen an die Pandemiesituation anzupassen und sicherer zu gestalten. In letzter Konsequenz können betroffene Beschäftigte dann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vom Dienst freigestellt werden. Auch in diesen Fällen unterstützen wir unverändert durch eine 100-prozentige Rückerstattung der Entgeltkosten“, meint Arbeitsminister Kocher abschließend.

„Bei der Dienstfreistellung für Risikogruppen handelt es sich um eine wichtige Regelung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zu vulnerablen Gruppen zählen. Angesichts der aktuellen Infektionslage hat sich die Bundesregierung daher darauf verständigt, die Verordnung wieder zu beleben und an die veränderte Situation anzupassen. Personen mit Vorerkrankungen erhalten so die Möglichkeit ins Homeoffice zu wechseln oder – sollte weder das, noch eine Adaptierung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sein – bezahlt freigestellt zu werden“, ergänzt Gesundheitsminister Dr. Wolfgang Mückstein.“

Die gesetzliche Verordnung wird in den nächsten Tagen noch veröffentlicht werden.
Bei Fragen oder Problemen könnt ihr euch an wenden.


Update 6. 12.: Im aktuellen Bundesgesetzblatt wurde die neue gesetzliche Grundlage für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt findet ihr wieder auf ris.bka.gv.at.

Neue gesetzliche Grundlage für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attest

  • 735 Abs. 2 lautet: „(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern 1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder 2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.“

Die neue Verordnung zur Verlängerung der Freistellung

Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.


Update 2. 12.: Die Tips Enns berichtet über die erneute Freistellung und unsere Arbeit für die Hochrisikogruppe.


Update 22. 11.: Wir haben es geschafft, der Schutz der Hochrisikogruppe ist wieder in Kraft!

Die neue Verordnung ist auf dem Rechtsinformationsystem des Bundes (RIS) unter folgendem Link zu finden: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_474/BGBLA_2021_II_474.pdfsig

Hier die Details zur Freistellung:
Ab Montag den 22.11. haben Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein neues Risiko-Attest vom behandelnden Arzt zu besorgen. Dieses kann dem Arbeitgeber gezeigt werden, der zunächst die Möglichkeit von Homeoffice oder anderen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu prüfen hat. Falls keine Adaptierung des Arbeitsplatzes möglich ist, kann der betroffene Arbeitnehmer freigestellt werden. Arbeitgeber erhalten in diesem Fall die Entgeltkosten zu 100 Prozent ersetzt.
„Die aktuell sehr hohen Infektionszahlen machen eine Reaktivierung der Dienstfreistellungsverordnung als Überganslösung bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung für besonders vulnerable Gruppen am Arbeitsplatz notwendig. Wir stellen damit sicher, dass Beschäftigte, die aufgrund der Pandemiesituation einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind, sofort Schutz erfahren. Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten dadurch die Möglichkeit, angesichts der hohen Infektionszahlen die Arbeitsbedingungen durch Homeoffice oder Schutzmaßnahmen zu ändern bzw. in letzter Konsequenz von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vom Dienst freigestellt zu werden. Dabei handelt es sich um eine Übergangsregelung, da die Impfung bisher noch nicht entsprechend berücksichtigt ist. Eine neue gesetzliche Regelung soll noch heute im Nationalrat beschlossen werden, die dann ab Anfang Dezember gelten wird“, so Arbeitsminister Kocher.
„Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zu vulnerablen Gruppen zählen, in den Betrieben ist mir angesichts der aktuellen Infektionslage besonders wichtig. Die Bundesregierung hat sich daher darauf verständigt, die Dienstfreistellung für Risikogruppen wieder zu beleben. Personen mit Vorerkrankungen erhalten so die Möglichkeit ins Homeoffice zu wechseln oder – sollte weder das, noch eine Adaptierung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sein – bezahlt freigestellt zu werden. Diese Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer:innen hat sich bewährt und wird daher angesichts der aktuell steigenden Zahl der Corona-Infektionen rasch wieder in Kraft gesetzt“, ergänzt Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein.
Für die Freistellung ab 22.11.2021 ist ein neues Attest erforderlich, das sich betroffene Arbeitnehmer beim behandelnden Arzt ausstellen lassen können und vorerst nur für den Übergangszeitraum gelten. Ab Dezember wird es für Atteste auf Basis der neuen gesetzlichen Regelung neue Voraussetzungen geben, die die Impfung stärker berücksichtigen wird.
Anbei noch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Freistellung, übernommen von jobundcorona.at:

Das wird sich ab voraussichtlich 15.12.2021 ändern: Danach wird die Einholung eines neuen COVID-19-Risikoattests notwendig sein, bei dem es in Zukunft eine Rolle spielen soll, ob Sie zur Gruppe jener Risikopersonen gehören, die a) auf die Impfung keine ausreichende Immunantwort entwickeln oder b) aus gesundheitlichen Gründen nicht impfbar sind.

Ja, auch das ist nun im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Wenn in Ihrem Job Homeoffice prinzipiell möglich ist, dann ja. Allerdings brauchen Sie dafür ein Covid-19-Risikoattest. Die ÖGK muss betroffene ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge per Brief informieren, dass sie möglicherweise zur COVID19-Risikogruppe gehören. Mit dieser Information kann dann Ihr behandelnder Arzt bzw. Ihre behandelnde Ärztin die Situation im Einzelfall beurteilen und Ihnen ein Attest ausstellen.

Haben Sie ein Infoschreiben der ÖGK nicht erhalten, kann Ihr behandelnder Arzt dennoch auf Grund seiner Expertise eine Zugehörigkeit zur Riskiogruppe attestieren.

Sobald Sie dieses Risikoattest haben, muss Ihnen der Arbeitgeber Homeoffice erlauben.

Ist Ihre Arbeit von zuhause aus NICHT machbar, gibt es zwei Möglichkeiten:

Entweder sorgt Ihr Arbeitgeber dafür, dass Arbeitsweg und Arbeitsbedingungen vor Ort so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, oder Sie werden bei vollem Entgelt freigestellt, wenn das nicht möglich ist.

Leider nein. Die gesetzliche Regelung sieht keinen Schutz für Personen vor, die mit gefährdeten Angehörigen zusammenleben. Es gibt trotzdem ein paar Dinge, die Sie versuchen sollten, wenn Ihr im selben Haushalt lebender Angehöriger der Risikogruppe angehört:

  • Lassen Sie für die gefährdete Person ein ärztliches Attest ausstellen. Es soll bestätigen, dass Erkrankungen vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID 19 annehmen lassen. So ein „normales“ ärztliches Attest kann auch für Kinder und Personen, die selbst keine ArbeitnehmerInnen sind, ausgestellt werden.
  • Versuchen Sie mit diesem Attest, eine Lösung im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber zu erzielen.
  • Wenn das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft. Rückmeldungen von Betroffenen helfen uns, politische Forderungen an die zuständigen Ministerien heranzutragen.

Die Verordnung des Gesundheitsministers regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe.

COVID-19-Risiko-Atteste dürfen grundsätzlich nur auf Grundlage der in der Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. Diese medizinischen Indikationen sind in der Verordnung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_203/BGBLA_2020_II_203.html  aufgezählt.

Es gibt aber eine Auffangbestimmung:

Abgesehen von den in der Verordnung genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests auch dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.

Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe wird nach medizinischen Erkenntnissen vorgenommen besonders die Einnahme bestimmter Medikamente, spielt dabei eine Rolle.

Dabei kommt es nicht auf die allgemeine Beurteilung des eigenen Gesundheitszustands an, sondern auf das konkrete Risiko, in Verbindung mit dem SARS-CoV-2 Virus besondere Komplikationen befürchten zu müssen.

Erfasst werden vor allem Fälle, in denen schon die Grunderkrankungen zu Komplikationen führen, zB eine schwere Immunschwäche, schweres Diabetes oder eine schwere Herz- oder Lungenkrankheit. Erkrankungen wie Diabetes und Bluthochdruck allein stellen nach Angaben von GesundheitsexpertInnen kein erhöhtes Risiko dar.

Die genauen Kriterien wurden in einer Verordnung des Gesundheitsministers auf Empfehlung einer ExpertInnengruppe festgelegt. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_203/BGBLA_2020_II_203.html

Das Gesetz vom 06.05.2020 sieht die Möglichkeit vor, auch ohne eine entsprechende Information des Dachverbandes beim behandelnden Arzt ein „Covid-19 Risikoattest“ zu beantragen.

Die Information des Dachverbandes muss also nicht abgewartet werden. Sie ist grundsätzlich eine Empfehlung; die endgültige Entscheidung liegt jedoch stets bei Ihrem Arzt.

Das bedeutet: auch, wenn Ihre konkrete Erkrankung nicht zu einem Informationsschreiben führt, darf Ihr Arzt in vergleichbar schweren Risikofällen ein COVID-19-Risikoattest ausstellen.

Nein. Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts haben Sie nur, wenn Ihre die Arbeitsleistung nicht zu Hause erbracht werden kann (Homeoffice) und Ihr Dienstgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb (unter Beachtung des Arbeitsweges) nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.

Das ärztliche Attest, dass Sie zu zur COVID-19-Risikogruppe gehören, zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber. Der muss prüfen, ob Sie Ihre Arbeit auch zu Hause machen können (Homeoffice).

Im Betrieb dürfen Sie nur weiterarbeiten, wenn Sie dabei bestmöglichen Schutz vor einer Ansteckung haben.
Wie das aussieht, kommt auf den Arbeitsplatz an: In Dienstleistungsbetrieben wäre etwa dafür zu sorgen, dass kein direkter Kundenkontakt besteht. Der Schutz vor einer Ansteckung durch KollegInnen kann bestmöglich erreicht werden, wenn Sie alleine in einem Raum arbeiten. Überall dort, wo Sie sich im Betrieb bewegen, muss die Hygiene sichergestellt sein. Wo Sie kurzfristig KollegInnen begegnen könnten, muss ein Sicherheitsabstand zu diesen KollegInnen oder ansonsten ein Schutz durch effektive Schutzmasken garantiert sein. Das Ansteckungsrisiko auf Ihrem Arbeitsweg ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Zur Gestaltung der konkreten Schutzmaßnahmen können Ihr Arbeitgeber und auch Sie auf die Beratung des/der ArbeitsmedizinerIn zurückgreifen, der/die das Unternehmen betreut. Bei Gefahr von unzureichenden Schutzmaßnahmen wenden Sie sich an Betriebsrat, Arbeiterkammer, Fachgewerkschaft oder das Arbeitsinspektorat.

Wenn Sie weder von zu Hause, noch im Betrieb weiterarbeiten können, muss Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellen. Sie müssen nicht weiter zur Arbeit kommen, werden aber ganz normal weiterbezahlt. Ihr Arbeitgeber kann sich die entstandenen Personalkosten von der Krankenkasse zurückholen.

Das Gesetz beinhaltet einen Kündigungsschutz für Risikopersonen, die auf Grund einer notwendigen Dienstfreistellung, die sich aus dem Covid-19-Risiko-Attest ergibt, von ihrem Arbeitgeber einfach gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann bei Gericht angefochten werden.

Zusätzlich ist ein möglicher Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz denkbar, wenn der eigenen Erkrankung Behinderungswert im Sinne des § 3 Behinderteneinstellungsgesetz zukommt. Gerne beraten wir Sie dazu!

Leider sieht die neue gesetzliche Regelung keinen Schutz für Personen vor, die mit gefährdeten Angehörigen zusammenleben. Die Ausstellung eines „COVID-19-Risikoattests“ ist nur für ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge möglich. Sollten Ihre Angehörigen (zB Kinder, PartnerInnen), die im gemeinsamen Haushalt leben womöglich auch der Corona-Risikogruppe angehören, informieren Sie sich bitte unbedingt beim behandelnden Arzt/Ärztin.

Nein. Homeoffice ist in Österreich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie dürfen nicht einfach eigenhändig entscheiden, von zuhause aus zu arbeiten, sondern Ihr Arbeitgeber muss dem zustimmen – auch in Zeiten von Corona. Ausnahmen gibt es für Personen, die zur COVID19-Risikogruppe gehören.

Nein. Meldungen, dass für die Corona-Zeit eine „Homeoffice-Pflicht“ eingeführt wurde, stimmen nicht. Obwohl die Bundesregierung in allen möglichen Fällen zu Homeoffice aufruft, bleibt auch jetzt Homeoffice gesetzlich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie „müssen“ nur dann im Homeoffice arbeiten, wenn es dazu bei Ihnen eine Betriebsvereinbarung gibt oder Sie dieser Verlegung des Arbeitsortes selbst zustimmen. Eine Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

AUSNAHME

Sie haben ein Attest, dass Sie zur Risikogruppe gehören. Dann kann Ihnen der Arbeitgeber das Homeoffice auch anordnen.

Waren Sie von Ihrem Arbeitgeber schon vor dem 30.06.2021 auf Grund eines COVID-19-Risikoattests freigestellt, empfehlen wir, bei Ihrem Arzt ein aktuelles COVID-19-Risikoattest zu beantragen.

Das COVID-19-Risikoattest kann nicht rückwirkend ausgestellt werden. Freistellungen, die von Ihrem Arbeitgeber in der Zwischenzeit z.B. aus seiner Fürsorgepflicht heraus ausgesprochen wurden, können in Folge nicht rückwirkend als Urlaub oder Zeitausgleich gewertet werden.

Selbst wenn Ihr behandelnder Arzt feststellt, dass Sie nicht zur offiziellen COVID-19-Risikogruppe dazugehören, kann Ihr Arbeitgeber die Zeit Ihrer bisherigen bezahlten Dienstfreistellung nicht rückwirkend als Urlaub oder Zeitausgleich werten!

Wenn Sie derzeit im Krankenstand sind, können Sie, solange Arbeitsunfähigkeit weiter vorliegt, im Krankenstand bleiben. Sobald Sie wieder arbeitsfähig werden, aber möglicherweise einer Risikogruppe angehören kann von dem/der behandelnden ÄrztIn bei Vorliegen der Voraussetzungen ein COVID-19-Risikoattest ausgestellt werden.


Zu unserer Forderung nach der Freistellung gibt es schon ein kurzes Update: Unser Obmann Mag. Jürgen E. Holzinger war mit dem Gesundheits- sowie dem Arbeitsministerium in Kontakt und ihm wurde versichert, dass zur Zeit eine Lösung erarbeitet wird. Mehr Infos im Video:


Unsere Forderung als Verein ChronischKrank Österreich an das Gesundheits- und Arbeitsministerium, sowie unser Appell an die Unentschlossenen aufgrund der hohen Infektionszahlen lautet:

„Personen die laut Arzt keine Impfung erhalten können oder nachweislich keine Antikörper trotz 2 bzw. 3fach Impfung aufbauen konnten, müssen ab eines Inzidenzwerts von 1000 eine Arbeitsfreistellung bzw. alternativ Homeoffice erhalten. Gerade die Hochrisikogruppe muss in der jetzigen Ausnahmesituation wieder geschützt werden. Es erreichen uns täglich Nachrichten von Betroffenen die um ihr Leben fürchten, daher möchten wir einen Appell an die noch Unentschlossenen richten:

Bitte lassen Sie sich impfen! Im Sinne der Personen, die aufgrund von Vorerkrankungen nicht geimpft werden können oder trotz Mehrfachimpfung keinen Schutz aufbauen“ so Obmann Jürgen E. Holzinger.

Auch die Salzburger Nachrichten berichten in einem Beitrag über den Ungeimpften-Lockdown über unsere Forderung. HIER geht’s zum Beitrag!

Update 18. 11.: Die Tips Enns berichtet ebenfalls über den Appell und die Forderungen unseres Vereins. Den Beitrag könnt ihr HIER nachlesen.

8 Antworten

  1. Guten Tag! Ich heisse Chikhaoui Susanne und bin Risikopatient. Ich war schon freigestellt von Mai 2020 bis Juni 2021. Mein Arzt stellt keine Atteste mehr aus und vom Klub SPÖ habe ich die Info bekommen, dass die Freistellung nur für 3fach Geimpfte, die trotzdem einen schweren Verlauf vermuten lassen, oder für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, gilt. Haha, der Schutz der Hochrisikogruppe ist wieder gewährleistet?? So, jetzt frage ich Sie, Homeoffice ist bei mir nicht möglich, mein Arbeitgeber tut von sich aus gar nichts bzw weiss gar nichts über eine Freistellung und jetzt stehe ich da. Ich fahre 3 Std jeden Tag in den Öffis, Maskenverweigerer ohne Ende. Dazu Schnupfenzeit. Ich fühle mich total schlecht dabei, muss aber arbeiten fahren. Wäre ich im Handel (Kleidung) beschäftigt, würde ich jetzt geschützt daheim sitzen. Und wieso wird über eine Freistellung nichts in den Medien gebracht????? Were haftet dafür, wenn ich krank werde und vlt im Spital lande??? Man kann leicht sagen, Freistellung ist wieder möglich, aber über die Umsetzung sollte man sich schon vorher Gedanken machen. Ende Dezember nützt mir das nix mehr. Bleiben Sie gesund!
    MfG Chikhaoui S.

  2. Danke, dass ihr euch für eine neuerliche Verordnung zum Schutz der Hochrisikogruppe eingesetzt habt! Ich gehe schon seit einer Weile wieder mit einem sehr mulmigen Gefühl zur Arbeit, wo täglich Kunden ohne Maske auftauchen und auch keinen Abstand halten.
    Mit der neuen Omikron-Variante dürfte sich nochmal einiges ändern, wenn die Wirksamkeit der Impfung dagegen unklar ist…?

  3. Sehr geehrter Herr Mag.Holzinger, vielen Dank für ihren Einsatz und die laufenden Informationen auf ihrer Plattform!Ohne diese würden wir Risikopatienten wahrscheinlich völlig in Vergessenheit geraten!!Bin 60 Jahre und auf Grund einer Krebserkrankung und den einzunehmenden Medikamenten auf Risiko eingestuft worden!!Bin in einem aufrechten Dienstverhältnis im Aussendienst beschäftigt und bereits seit über 3 Jahren im Krankenstand (52 KW + Entgeldfortzahlung) bzw. Risikofreistellung!! Mein Antrag auf BU-Pension wurde vor 2 Jahren abgelehnt und deshalb versuche ich es im Neuen Jahr abermals!!?Eines ist jedenfalls Gewissheit, ohne einer gewissen Lobby bist du in Österreich nahezu aufgeschmissen! Und als gebürtiger Österreicher hat man es doppelt Schwer, musste ich leider dazulernen!! War noch nie in meine 45 Beitragsjahren: Arbeitslos!!!! Musste aber von einigen Institutionen (ÖGK,PVA usw.) einiges einstecken!!Gott sei’s gedankt gibt es die ARBEITERKAMMER ohne die würden wir LIEB ausschauen!! Weiter so Herr Holzinger und alles Gute für sie und ihr Team!! Mit freundlichen Grüßen Carlo HN

    1. Sehr geehrter Herr Hain, danke für Ihre guten Worte! Wir wünschen Ihnen viel Glück bei Ihrem erneuten BU-Antrag und können Sie bei diesem natürlich auch unterstützen und vertreten.
      Mit herzlichen Grüßen
      Team ChronischKrank Österreich

    1. Sehr geehrte Frau Müllner,
      die Freistellung muss Ihnen Ihr behandelnder Arzt/Ärztin attestieren – eine Vorlage eines solchen Schreibens müsste der Arzt/Ärztin in Verwendung haben.
      Mit herzlichen Grüßen
      Team ChronischKrank

  4. Super wie ihr bei der zu aktualisierenden dienstfreistellung dahinter seit seit 07.12. kein in bzw output eurerseits besser geht’s fast nicht weltklasseleistung nur weiter so

    1. Hallo, unser Verein war über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage geschlossen. Inzwischen wurden die Informationen aktualisiert.

      Mit freundlichen Grüßen
      Team ChronischKrank Österreich

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