Bundesgesetzesänderung des Sozialministerium

März 2015
Stellungnahme zum Bundesgesetzentwurfes, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Bundesbehindertengesetz geändert wird.
Das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz wird aufgehoben und es soll eine Rentenleistung für Contergan- Geschädigte eingeführt werden.
Mit Einführung der Novelle des Kriegsopferversorgungsgesetztes werden die einzelnen Leistungen jährlich im Ausmaß der Ausgleichzulagen Richtsatzerhöhung angepasst bzw neu bemessen. Es soll auf die Einkommensabhängigen Leistungsbemessung verzichtet werden, wodurch sich der Arbeitsaufwand im Vergleich zu vorher, wo nur mit erheblichem Aufwand neu bemessen wurde, minimiert.
Bei der Änderung des Verbrechensopfergesetzes wurde der Kreis der Leistungsanbieter um die „Psychotherapeuten“ ergänzt. Nun soll eine Direktabtrechnung offener Kosten sogleich mit den jeweiligen Psychotherapeuten ermöglicht werden.
Bei Verfahren von dem Bundesverwaltungsgericht soll sie Entscheidungsfrist für Beschwerden von 6 auf 12 Wochen verlängert werden. Zusätzlich sollen Neuerungsbeschränkungen eingeführt werden.
Durch die Auflösung des Kriegsopfer- und Behindertenfonds sollen die noch verfügbaren Fördermittel an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung überwiesen werden.
Das Conterganhilfeleistungsgesetz soll nun auch für Österreich geschaffen werden. Bisher hatten die Contergan- Geschädigte kein Recht auf monatliche Rentenleistungen. Nun sollen ihnen Leistungen zustehen, sofern die vom Bundesministerium für Gesundheit eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und nicht dem Deutschen Conterganstiftungsgesetz unterliegen.
Diese Leistung soll in Höhe einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz ( entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %) gezahlt werden.
Meines Erachtens soll die Novellierung zur Vereinfachung und Erleichterung von administrativen Arbeiten dienen und stellt somit keinen Nachteil für die Betroffenen dar.
Wie auch aus den Unterlagen entnehmbar ergeben sich damit keine finanziellen und sozialen Auswirkungen. (Beirat RA Mag. Dr. Gerald Amadowitsch)
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