In § 1325 ABGB ist geregelt, dass im Fall einer Körperverletzung der Schädiger auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen hat. Das Schmerzensgeld soll eine Genugtuung für alles Ungemach sein, dass der Verletzte in seiner Gefühlssphäre erlitten hat, den Gesamtkomplex der Schmerzen abgelten, die dadurch entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und die ihm entzogene Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu schaffen. Es ist nicht notwendig, dass der Verletzte die Schmerzen mit klaren Bewusstsein erlebt und rational verarbeitet, so wird Schmerzensgeld selbst dann zugesprochen, wenn der Verletzte gar keine Schmerzen mehr empfinden kann, dies beispielsweise beim Komapatienten oder gelähmten Geschädigten. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach neuerer Rechtsprechung auch vererblich.
Das bisherige Höchstschmerzensgeld hat der OGH im Jahr 2001 mit € 218.000,00 bemessen. Die Aufwertung des Geldwertes seit 2001 bis jetzt führt dazu, dass sich bei einem ähnlich gelagerten Fall ein Schmerzensgeld in der Höhe von ca. € 270.000,00 ergeben würde.
Seit 2001 wird vom Obersten Gerichtshof wird bei grob fahrlässiger Schädigung für den Tod eines Angehörigen Trauerschmerzensgeld zugesprochen. Bis dahin bestand ein Anspruch auf Trauerschmerzensgeld nur dann, wenn die Trauer wegen des Verlustes eines Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert zur Folge hatte. Die Höhe des Trauerschmerzensgeldes ist von der Intensität und persönlichen Verbundenheit zwischen Eltern und Kindern sowie Ehegatten abhängig. Die Rechtsprechung hat den Ersatz auf Trauerschmerzensgeld auch auf Lebensgefährten ausgedehnt. Die Zusprüche der bisherigen Rechtsprechung schwanken je nach Intensität der Verbundenheit zwischen € 15.000,00 bis € 35.000,00.
In der gerichtlichen Praxis wird das Schmerzensgeld aufgrund eingeholter medizinischer Gutachter durch Tagessätze abgegolten, welche zwischen leichte, mittlere und schwere Schmerzen unterscheiden. Die Schmerzen müssen auf 24 Stunden gerafft werden. Für leichte Schmerzen werden € 110,00, für mittelstarke Schmerzen € 220,00 und für starke Schmerzen € 330,00 zugesprochen.
Im europäischen Vergleich ist generell zwischen der Schmerzensgeldjudikatur in Westeuropa und Osteuropa zu unterscheiden. In Osteuropa wird Schmerzensgeld lediglich bei Vorliegen von schwersten Verletzungen mit Dauer-/Spätfolgeschäden zugesprochen, wobei die Höhe weit unter der österreichischen Schmerzensgeldjudikatur liegt. Im Vergleich zu den westeuropäischen Ländern hat Österreich Nachholbedarf. So wurden in Deutschland bei schwersten Verletzungen mit Dauer-/Spätfolgeschäden bereits Schmerzensgeldbeträge in der Höhe von € 500.000,00 zugesprochen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die österreichische Schmerzensgeldjudikatur, wie auch in anderen Bereichen, der deutschen Rechtsprechung angleicht.
Für weitere Fragen stehe ich im Sinn der auf meiner Homepage angebotenen ersten unentgeltlichen Rechtsauskunft und Schmerzensgeldrecherche gerne zur Verfügung.
Von unserem Beirat Mag. Johannes Kerschbaumer
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