Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beendet Rechtsstreit
Das Land Salzburg kürzte 2012 die Mindestsicherung für jene, die aufgrund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft leben. VereinssachwalterInnen und AnwältInnen erkämpften über Jahre hinweg mittels Beschwerden und Revisionen für ihre Salzburger KlientInnen die Auszahlung der vollen Mindestsicherung – die Landesregierung konterte mit Berufungen und Revisionen. Nun hebt der Verfassungsgerichtshof die umstrittene Passage auf.
Betroffen sind Menschen, die bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wurden. Aufgrund psychischer Erkrankung galten sie zum Zeitpunkt ihrer Straftat als schuldunfähig und wurden auf unbegrenzte Zeit inhaftiert. Nun sind sie aber soweit rehabilitiert, dass ein psychiatrisches Gutachten die Entlassung – in der Regel unter gewissen Auflagen – empfohlen hat.
Um die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern, den Therapieerfolg zu unterstützen und die Rückfallquote zu minimieren, werden solche Personen meist unter der Auflage entlassen, ihren Wohnsitz in einer Einrichtung wie beispielsweise einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung zu nehmen. Da oft weder ein Einkommen erzielt noch Pensionen bezogen werden, greift die Mindestsicherung als letztes soziales Netz – theoretisch.
Kostenstreit zwischen Bund und Land
Mit nur 103,48 Euro im Monat (Stand 2015) mussten die Betroffenen ihren kompletten Lebensbedarf abdecken: Lebensmittel und Toiletteartikel, Kleidung, Schuhe, Fahrtkosten, Friseur, Freizeitaktivitäten – ein unmögliches Unterfangen. Aus Sicht der Salzburger Landesregierung hätte für einen Großteil dieser Aufwendungen die therapeutische Einrichtung aufkommen müssen, in der die Betroffenen lebten. Die Einrichtungen werden vom Bund finanziert. Die Tagsatzvereinbarungen mit dem Bund sahen diese Ausgaben aber nicht vor: ein Kostenstreit des Landes mit dem Bund, der auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen wurde.
Die nun erfolgte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist auch vor dem Hintergrund einer geplanten Reform des Maßnahmenvollzugs zu sehen. Gedacht wird vor allem an eine Trennung vom Vollzug für Strafgefangene und eine Intensivierung der therapeutischen Aspekte. Auch bedingte Entlassungen unter Auflagen werden dann wohl öfter ausgesprochen. Die finanzielle Absicherung dieser Menschen trägt in jedem Fall entscheidend zu ihrer Resozialisierung bei.