Statuten des Verein ChronischKrank® Österreich

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: ”ChronischKrank Österreich“.

(2) Er hat seinen Sitz in 4470 Enns und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die gemeinnützige und mildtätige Unterstützung von kranken Menschen, Menschen mit chronischen Erkrankungen, Menschen mit Behinderung, Betroffenen und deren Angehörigen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden in Form von Informationen, Hilfe bei Behördenfragen, Unterstützung und Beratung von kranken Menschen, Betroffenen und deren Angehörigen, sowie Beratung in sozialen Fragen, Förderung der Selbsthilfe, Zusammenführung von Menschen mit dem gleichen Krankheitsbild und Vermittlung von kompetenter medizinischer und juristischer Hilfe geleistet. Unsere Beiräte arbeiten vermehrt ehrenamtlich und deren Tätigkeit basiert auf dem „Grundsatz der Freiwilligkeit“.

(2) Als ideelle Mittel dienen noch

a) Diskussionsveranstaltungen über aktuelle gesundheitspolitische Themen.

b) Informative Zusammenkünfte über aktuelle Unterstützungsmöglichkeiten für Mitglieder und SHG, sowie Vereine und Organisationen im Sozial- und Gesundheitsbereich.

c) Herausgabe von Publikationen im Sozial- und Gesundheitsbereich.

d) Beratungen und Informationen über medizinische-, soziale-, psychologische-, juristische,- ernährungstechnische Stellen in den Bundesländern.

e) Öffentlichkeits- und Pressearbeit

f) Schulungen und Vorträge im Umgang mit Krankheit.

g) Vorträge und Seminare zu Schwerpunkten wie Berufsunfähigkeit, Pflegegeld, 24-Stunden-Betreuung und weitere Themen im Sozial- u. Gesundheitswesen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) VereinsunterstützerInnen, die ihr Unternehmen auf unseren Sozialen Medien präsentieren möchten.

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Vereinspräsentationen, Schulungen, vereinseigene Unternehmungen (Vereinsfest für Mitglieder)

e) Öffentliche Subventionen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Vereine, Selbsthilfegruppen, Organisationen, etc. können eine erhöhte Mitgliedschaft erwerben. Unser Verein setzt sich dann verstärkt in allen Bereichen wie z.B. Öffentlichkeitsarbeit oder Behördenangelegenheiten für die Interessen der Mitgliedsvereinigung ein.

§ 5: Erwerb bzw. Weiterbestand der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Wenn die Mitgliedserklärung unterzeichnet wurde, ist der verpflichtende Mitgliedsbeitrag einmal jährlich, jeweils im Jänner, zu bezahlen. Dieser wird jährlich bzw. alle zwei Jahre nach Absprache mit dem Vorstand angepasst und einmal jährlich per E-Mail oder Brief oder per Bankeinzug eingefordert.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand des Vereins. Ein Nachweis über besondere Verdienste rund um den Verein und Vereinsleben ist vorzulegen.

(5) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann im laufenden Jahr für das folgende Jahr bis zum 31.Oktober schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen. Andernfalls läuft die Mitgliedschaft weiter.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen länger als acht Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Bei sozialer Schutzbedürftigkeit kann der Vorstand die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages reduzieren oder erlassen.

Der Mitgliedsbeitrag bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Für Neueintritte ab dem 1. November des jeweiligen Kalenderjahres ist nur mehr 50 % des aktuellen Mitgliedsbeitrages und Kalenderjahres zu entrichten.

Nach der letzten 3. Mahnung kann der offene Betrag einem Inkasso-Büro zur Einbringung übergeben werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Bei einem, dem Verein schädigendem Verhalten, kann der Ausschluss des Mitglieds mit sofortiger Wirkung erfolgen. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an den Vorstand zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte).

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitglieder-versammlung beschlossen Höhe verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand von jeder Anschriftsänderung und Kontodatenänderung zu verständigen; unterbleibt diese Verständigung, gilt eine an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift gesandte Mitteilung (z.B.: Einladung zu einer Organversammlung, Mitgliedsbeitrag-Vorschreibung, etc.) als ordnungsgemäß zugegangen. Anfallende Gebühren von Banken und Versand, etc. sind vom Mitglied zu begleichen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen zwei Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Das geschieht in der Generalversammlung, die Rechnungsprüfer müssen bereits den Jahresabschluss geprüft haben.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b. schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder,

c. Verlangen des Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d. Beschluss des Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch den Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung des Rechnungsprüfers;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen dem Rechnungsprüfer und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne, außer den/die Obmann/Obfrau, seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des

Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.

Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In dieser ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden, die nur nach Maßgabe des Abs 2 erfolgen kann.

(2) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei dauerhaftem Wegfalle des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c EStG 1988 zu verwenden. In erster Linie für chronisch kranke Menschen in Österreich.

§ 18 Datenschutz und Compliance

(1) Für Vereine gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG). Vereine die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Mitgliederdaten entscheiden, sind deshalb Verantwortliche (Art 4 Z 7 DSGVO). Sofern ein Verein personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, Spender, Kunden, ua. erhebt, verarbeitet speichert sowie übermittelt, müssen die datenschutzrechtlichen Grundsätze (Art 5 DSGVO) beachtet werden. Der Vereinsvorstand als Verantwortlicher ist für die Einhaltung der Datenschutzvorgaben verantwortlich.

(2) Der Verein bestellt durch den Vorstand eine/n Datenschutz-Beauftragte/n, welche/r die Einhaltung der DSGVO sowie des DSG überprüft und weiterer gesetzlicher Bestimmungen kontrolliert.

(3) Datenschutzhinweis für Vereinsmitglieder: Als Interessensvertretung für chronisch Kranke und deren Angehörigen ist uns der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ein besonderes Anliegen. Aus diesem Grund möchten wir sie darüber informieren, wie wir mit Ihren Daten umgehen.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Verein ChronischKrank Österreich

Kirchenplatz 3

4470 Enns

Telefon: 07223 / 8 26 67

E-Mail:

Wessen Daten verarbeiten wir, für was und wie? Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Zuge Ihrer Mitgliedschaft beim Verein ChronischKrank und für das Case Management im Rahmen des Vereinsangebots. Die Daten erhalten wir direkt von Ihnen oder nach Rücksprache und im Auftrag von Ihnen von Dritten, insbesondere Sozialversicherungsträger, Behörden, Angehörigen etc.

Zu den personenbezogenen Daten zählen Ihre Personalien (Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, etc.), Legitimationsdaten (z.B. Ausweisdaten), Bild und Tondaten (z.B. Fotos, Videos) als auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien (insbesondere  Gesundheitsdaten).

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten erfolgt für die Erfüllung von vertraglichen Pflichten Ihnen gegenüber (Mitgliederverwaltung), als auch aufgrund gesetzlicher Erfordernisse (insbesondere aufgrund der steuerrechtlichen Buch- und Aufzeichnungspflichten), im Rahmen Ihrer Einwilligung (etwa bei Foto- und Videoaufzeichnungen) oder zur Durchsetzung Ihrer und unserer Rechtsansprüche ( Unterstützung bei Vertretung vor Behörden/Gerichten) sowie aufgrund berechtigten Interesses (etwa beim Versand des Newsletters an Vereinsmitglieder) und unter Einhaltung der Grundsätze Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung und Datensicherheit. 

Wer erhält meine Daten? Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, Sie haben in eine solche Datenweitergabe eingewilligt/uns mit einer Vertretung beauftragt oder wir sind aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen und /oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zur Datenweitergabe verpflichtet oder berechtigt.

Für die Erbringung unserer Dienstleistungen setzen wir Auftragsverarbeiter ein (z.B. Hosting unserer Infrastruktur, Newsletterversand etc.). Die Weitergabe an diese erfolgt unter strengster Einhaltung der Verschwiegenheit und nur für von uns beauftragte Zwecke.

Wie lange werden die Daten gespeichert? Wir speichern Ihre Daten nur solange diese für die jeweilige Zweckerreichung notwendig sind und keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegen eine Löschung sprechen.

Welche Rechte habe ich? Auch wenn wir als Verein ChronischKrank für Ihre Interessen und Rechte gegenüber Behörden eintreten, so haben Sie aus dem Datenschutz heraus selbstverständlich auch Rechte gegenüber uns.  Sie haben das Recht auf Auskunft über die von uns gespeicherten Daten, das Recht auf Löschung, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Einschränkung und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sofern die Datenverarbeitung auf berechtigten Interesse (etwa Newsletterversand bei Mitgliedern) oder auf einer Einwilligung (etwa bei Veröffentlichung von Fotos, Videos) erfolgt, haben Sie auch das Recht auf Widerspruch bzw. Widerruf.

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Auch wir nehmen Ihre etwaigen Beschwerden ernst und sind an einer gemeinsamen Lösungsfindung interessiert, weshalb wir um Kontaktaufnahme mit uns bitten.

Ihre Anfragen richtigen Sie bitte an: .

Die Datenschutzerklärung für die Website finden Sie hier: https://chronischkrank.at/verein/statuten/datenschutzerklaerung/