16.11.2018
01.12.2018
Hier gibts den Gesetzesentwurf zum Download und die Erläuterungen.
25.11.2018
Diese soll künftig einheitlich 863 Euro betragen, das ist der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz („Mindestpension“).
Details die für chronisch Kranke von Bedeutung sind:
Es wird einen Bonus für chronisch kranke (Menschen mit Behinderung) und Pflegebedürftige geben.
Für einen allein stehenden Mindestsicherungsbezieher gibt es 100 Prozent, für ein Paar zweimal 70 Prozent des Richtsatzes bzw. 1.208 Euro.
Wohnkostenzuschlag je nach Bundesland
Um die unterschiedlich hohen Mietkosten in den Bundesländern zu berücksichtigen, sollen laut den Regierungsplänen die Länder die Möglichkeit bekommen, einen Zuschlag von bis zu maximal 30 Prozent für Wohnkosten zu vergeben.
Vermögenszugriff
„Wenn die Notlage dadurch nicht verschlimmert wird“. Folgendes Beispiel wurde von der Regierung angeführt: Ein Auto, das zur Fahrt in die Arbeit benötigt wird, soll etwa vom Zugriff ausgenommen sein. Zudem definiert die Regierung in ihrem Paket ein „Schonvermögen“ von 600 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes (knapp 5.200 Euro), bis zu dem künftig kein Zugriff möglich sein soll. Zugleich wird die „Schonfrist“ für den Zugriff auf das Eigenheim bzw. die pfandrechtliche Eintragung im Grundbuch von sechs Monaten auf drei Jahre erhöht.
Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sollen künftig für einen befristeten Zeitraum auch zusätzliche Einkünfte lukrieren dürfen. Für jene, denen es gelingt, aus der Mindestsicherung heraus eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist laut Regierung ein Freibetrag von bis zu 35 Prozent des Nettoeinkommens vorgesehen. Dieser Gehaltsteil soll für bis zu zwölf Monate von einer Anrechnung ausgenommen werden.
wollen so stärkere Arbeitsanreize setzen.
Schwierige Datenlage
Wie der „Standard“ berichtete, gab es laut Daten der Statistik Austria zuletzt pro Monat im Schnitt 222.087 Bezieher. Davon hatte etwas mehr als die Hälfte (50,42 Prozent) die österreichische Staatsbürgerschaft. Gut sieben Prozent waren EU- bzw. EWR-Bürger. 42,4 Prozent kamen aus Drittstaaten.
Begutachtung folgt nun
In der Regierungssitzung am Mittwoch verabschieden ÖVP und FPÖ eine Punktation, der entsprechende Gesetzesentwurf soll im Lauf der Woche in Begutachtung gehen. Die Begutachtungsphase läuft sechs Wochen bis Mitte Jänner, im Februar oder März soll das Gesetz den parlamentarischen Prozess durchlaufen und beschlossen werden. Das Grundsatzgesetz soll mit 1. April 2019 in Kraft treten. Danach haben die Bundesländer in einer mehrmonatigen Übergangsfrist bis Ende 2019 Zeit, um die entsprechenden Landesgesetze zu erlassen. Die genauen Ausführungsbestimmungen sowie konkreten Sanktionen bei Missbrauch oder Arbeitsunwilligkeit müssen die Länder selbst festlegen.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz übermittelte uns den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen werden zur Stellungnahme.
Unsere Stellungnahme zum Download:
Stellungnahme_Mindestsicherung_Verein_ChronischKrank_Österreich_12-18
27.02.2019
Termin im Kabinett des Bundeskanzlers zur Thematik Mindestsicherung NEU
13.03.2019
Sozialhilfe NEU: Beschluss im Nationalrat
Obmann Mag. Jürgen E. Holzinger
Wichtigste Neuerung ist, dass der Bonus ( € 160.- ) für Behinderte von einer Kann- in eine Muss-Bestimmung umgewandelt wird.
Wohngemeinschaft: Klargestellt wurde nun, dass nicht nur Kinder sondern auch Menschen mit Behinderung von dieser Deckelung ausgenommen sind.
Präzisiert wurde weiters, das bestehende bessere Regelungen der Länder für Sonderbedarfe (Pflege, Behinderung) nicht berührt werden. Die Länder können – wie auch schon bisher bekannt – einen Wohnzuschuss von 30 Prozent gewähren, um die unterschiedlich hohen Mietkosten in den Bundesländern zu berücksichtigen.
Vermögenszugriff: Bestehen bleibt die Möglichkeit der Länder, auf das Vermögen der Betroffenen zuzugreifen. Es gibt aber Ausnahmen, so soll etwa ein Auto, das zur Fahrt in die Arbeit benötigt wird, vom Zugriff ausgenommen sein. Zudem wird ein „Schonvermögen“ von 600 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes (rund 5.300 Euro) definiert, auf das kein Zugriff möglich ist. Zugleich wird die „Schonfrist“ für den Zugriff auf das Eigenheim bzw. die pfandrechtliche Eintragung im Grundbuch von sechs Monaten auf drei Jahre erhöht.
Mit 1. Jänner 2020 soll das neue Sozialhilfegesetz in Kraft treten. Die monatliche Sozialhilfe wird damit wie ursprünglich angekündigt in der Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes gewährt, das sind 863 für das vergangene Jahr 2018 bzw. 885,47 Euro für 2019. Für Paare sind es zwei Mal 70 Prozent des Richtsatzes, das sind 1.208 Euro für 2018 bzw. 1.239,66 für 2019.
Bezugsdauer: Nach maximal zwölf Monaten muss ein neuer Antrag für die Mindestsicherung gestellt werden. Ausgenommen davon sind nur dauerhaft erwerbsunfähige Bezieher.
Wir werden bald weiter berichten!
15.04.2019
Aktuelle Diskussion zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (Mindestsicherung)
3 Antworten
Wie schaut das jezt mit einer Invalidität Pension aus mit Pflegestufe 1 und lt.bundessozialamt seit meinem 1.krebs 90.prozent Behinderung.. keine weitere Anrechnung vom2.krebs Lungen OP mit Beeinträchtigung tgl.kraempfrn Übelkeit Erbrechen Schmerzen und nun neue Diagnose Weichteile Hirn Tumor. Keine Kraft für Haushalt gute Körperpflege Sport ect…. Gibts da auch Hilfe
Mfg Margit
Sehr geehrte Frau Strobl, gerne beraten wir Sie zu Ihren Anliegen. Termine gibts unter 07223 82667. MfG J.H.
Gut zu wissen, dass es einen Bonus für chronisch kranke (Menschen mit Behinderung) und Pflegebedürftige geben wird. Ich wusste nicht, dass ein Auto, das zur Fahrt in die Arbeit benötigt wird vom Zugriff ausgenommen sein soll. Allerdings ist bei mir das Geld so knapp, dass ich meinen LKW zu einer Pfandleihe bringen muss.