Maske als Joker gegen Ansteckung
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Seit 15. Juni 20 sind zusätzliche Lockerungen bezüglich Covid-19 Pandemie gekommen. Hier eine überblickmäßige Zusammenfassung der Änderungen durch die 5. Novelle der Lockerungsverordnung (in Kraft seit 15.06.2020):
Unser Obmann Mag. Jürgen E. Holzinger ist dazu auch von ORF.at interviewt worden.
Zitat: „Nicht gut, einfach zum Alltag überzugehen“
Der Obmann des Vereins für Chronisch Kranke, Jürgen Holzinger, betonte gegenüber ORF.at, dass es nach der Lockerung generell bei Betroffenen eine „ziemliche Verunsicherung“ gebe.
Der Verein empfehle daher Menschen, die eine Chemotherapie durchlaufen, und Organtransplantierten, weiter eine Maske zu tragen.
Man sei da lieber auf der „eher vorsichtigen Seite“. Derzeit würden auch Verhandlungen über die Verlängerung der Freistellung besonders Vulnerabler von der Arbeit laufen.
Holzinger sprach sich auch gegen eine weitere Lockerung im Sommer aus. Es sei „nicht gut, einfach zum Alltag überzugehen“. So wie Renner betonte auch Holzinger, dass Betroffene dank der Maskenpflicht nun „nicht mehr auffallen“ würden.
- Entfall der MNS-Pflicht beim Betreten geschlossener Räume an öffentlichen Orten
- Entfall der MNS-Pflicht beim Betreten von Kundenbereichen (außer bei Apotheken), bei Einrichtungen zur Religionsausübung und Märkten im Freien für Kunden und Mitarbeiter
- Entfall der MNS-Pflicht bei Fahrtgemeinschaften (max. 2 Personen pro Sitzreihe); die MNS-Pflicht gilt jedoch weiterhin bei Taxis, Schülertransporten und Transporte von Menschen mit Behinderungen
- Entfall der MNS-Pflicht in Bädern
- Verlängerung der Öffnungszeit der Gasthäuser bis 1:00
- Entfall der Limitierung der Größe der Besuchergruppe von Gasthäusern
- Entfall der MNS-Pflicht für Besucher von Gasthäusern
- Entfall der MNS-Pflicht in Beherbergungsbetrieben für Kunden und Mitarbeiter
- Entfall der MNS-Pflicht beim Betreten von Sportstätten
- Entfall der MNS-Pflicht beim Betreten von Museen, Bibliotheken und sonstigen Freizeiteinrichtungen
- Einfügung einer MNS-Pflicht bei Demonstrationen, wenn der 1m-Abstand nicht eingehalten werden kann
- Ermöglichung von Fach- und Publikumsmessen:
- Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde
- dafür muss ein COVID-19-Beauftragter bestellt und ein COVID-19-Präventionskonzept vom Veranstalter vorgelegt werden
- 1m Abstand oder MNS für Besucher
- Mitarbeiter mit Besucherkontakt müssen einen MNS tragen (außer es sind andere Schutzvorrichtungen zur räumliche Trennung vorhanden)
- Erleichterungen für außerschulische Jugenderziehung und Ferienlager:
- Wenn ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt wird, kann vom 1m Mindestabstand und der MNS-Pflicht abgegangen werden
- Teil des Präventionskonzepts muss u.a. sein, dass Kleingruppen bis max. 20 Personen gebildet werden und die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Minimum reduziert wird.
- Diese Regelungen gelten auch für gastronomischen Angebote, die Beherbergung und Sport- und Freizeitangebote in Zusammenhang mit Jugenderziehung und Ferienlagern
- Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes von 1m wurde für die Vornahme religiöser Handlungen gestrichen
- Es wurde klargestellt, dass die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1m nicht unter Wasser gilt