In Oberösterreich wird bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung die erhöhte Familienbeihilfe ( Grundbetrag und Kinderabsetzbetrag ) teilweise als Einkommen bei der Berechnung der Leistung herangezogen.
Betroffen sind davon in Oberösterreich ca. 330 volljährige Menschen mit Behinderungen. [ Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG ), Menschen die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach bundesgesetzlichen Bestimmungen wird den oben genannten Personen die erhöhte Familienbeihilfe ausdrücklich als ein Eigenanspruch zugestanden Auch nach Art 13 Abs. 3 Z 2 der 15 B-VG Vereinbarung über die bundesweite Mindestsicherung ist vorgesehen das die erhöhte Familienbeihilfe bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht als Einkommen anzusehen ist.
Die Bund – Länder Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann vom Land OÖ gebrochen werden, weil für die Betroffenen hier kein Individualrecht besteht und somit der Eigenanspruch nicht eingeklagt werden kann.
Aufgrund der letzten VfGH Entscheidungen ist das Land OÖ nun gezwungen worden, zumindest den Grundbetrag außer Streit zu stellen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Konkret hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis V 75-76/2014 -10 vom 26.11.2014 § 1 ABS.1 Z2 OÖ. BMSV aufgehoben und im Ergebnis folgendes ausgesprochen:
Bedenken gegen unterschiedliche hohe Mindeststandards für Menschen mit und Menschen ohne Behinderung bestehen so lange nicht, als die Differenz dieser Mindeststandards den Grundbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zuzüglich des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 nicht übersteige.
In OÖ hat mit 01.01.2013 diese Differenz der obengenannten unterschiedlichen Mindeststandards 13,50 € betragen.
Aus diesem Grunde wurde vom OÖ. Landesgesetzgeber folgende neue Bestimmung im OÖ. BMSG normiert:
Nach § 1 Abs. 6 OÖ. BMSG bekommen Personen nach § 13 Abs.3a OÖ.BMSG in Zukunft eine Ausgleichszahlung sobald der Unterschied zwischen den für sie herangezogenen Mindeststandards im Verhältnis zum Mindeststandards für Personen die keine Familienbeihilfe beziehen, größer ist als die Summe aus dem Grundbetrag der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag.
Bei Vorliegen einer Differenz soll auf die Ausgleichszahlung nach § 1 Abs. 6 ausdrücklich ein Rechtsanspruch bestehen.
De facto ergibt sich daraus eine monatliche Ausgleichszahlung von 16,60 Euro. Konkret wird In Zukunft statt einem Betrag von € 233,90 ein Betrag von € 217,30 von Seiten der erhöhten Familienbeihilfe bei der Mindestsicherung angerechnet.
Gemäß Verordnungsentwurf ist geplant, dass die Novelle rückwirkend mit 01.01.2015 in Kraft treten soll.
In der Stellungnahme vom Verein Vertretungsnetz wurden unter anderem folgende Einwendungen gegen den Entwurf erhoben:
– die erhöhte Familienbeihilfe ist nach bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Eigenanspruch und dürfte daher nicht auf die Mindestsicherung angerechnet werden. – wenn in Zukunft nur noch € 217,30 statt € 233,90 von der erhöhten Familienbeihilfe bei der Mindestsicherung angerechnet werden, ändert dies nichts daran, das Oberösterreich erneut die Art. 15a B- VG Vereinbarung über die bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung bricht. – der Bundesgesetzgeber zahlt die erhöhte Familienbeihilfe aus, um einen Einkommens – und Vermögensunabhängigen Beitrag zu behinderungsbedingt notwendige Aufwendungen Erwerbsunfähiger zu leisten, daher erhalten sie auch neben der erhöhten Familienbeihilfe auch die Waisenpension samt Ausgleichszulage in voller Höhe ausbezahlt. – Bei der Formulierung des neuen Absatzes wurde nicht nur auf die Verwendung „der leichten Sprache“ verzichtet, sie lässt darüber hinaus jegliche Transparenz vermissen. – kritisiert wird auch das die Ausgleichszahlung nur ab 2015 zuerkannt wird und nicht ab 17.08.2012, und somit nur jene Personen, die eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in den Genuss des verfassungskonformen Gesetzesvollzuges kommen.