Obmann Jürgen Holzinger im Interview mit ORF Radio Ö1 und Freak online Radio

Obmann Jürgen Ephraim Holzinger war am 10.05.2014 zum Interview beim ORF Radio Ö1 und Freak online Radio eingeladen. InterviewpartnerInnen waren auch betroffene Mitglieder unseres Vereins, der BBRZ-Geschäftsführer, Obmann  der Pensionsversicherungsanstalt PVA und andere.
Themen: die Aktivitäten unseres Vereins ChronischKrank und die Neuregelung der Invaliditätspension und was dies für kranke Menschen zukünftig bedeutet. 
Hier finden Sie die bisherigen Details zu diesem Thema.

Ausstrahlungstermin war der 10.07.14 um 18.25 auf ORF Ö1

Hier die Zusammenfassung I-Pension Ö1 interview zum Download in schriftlicher Form
 
Am 16.09.2014 und am 21.09.2014 wurde das Radio-Interview mit unserem Obmann Jürgen Ephraim Holzinger mit FREAK-Radio Ö1 Campus von Ch. Dirnbacher /S. Knopp in voller Länge gesendet.

 
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Die Journalisten Ch. Dirnbacher /S. Knopp
Radio-Oe1-Logo
 
Obmann Jürgen E. Holzinger informiert in der RUNDSCHAU
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AD HOC NEWS  informierte ebenfalls am 28.07.2014 über das Interview
AD HOC NEWS
 
Zwangsrehabilitation und strukturelle Gewalt durch Sanktionen gefährden die Gesundheit der invalide gemachten Menschen!
Die Zwangsrehabilitation ist grundsätzlich menschenrechtswidrig und verstößt unter anderem gegen Artikel 26 der UN Behindertenkonvention, derzufolge jede Rehabilitation freiwillig sein soll.
Menschenrechtsverletzungen durch Zwangsrehab bald an der Tagesordnung?
(Wien, 6.5.2013) „Strafen statt helfen“ scheint weiterhin die Lösung von Sozialminister Rudolf Hundstorfer für die von der Wirtschaft künstlich geschaffenen sozialen und gesundheitlichen Probleme zu sein. In einer vom Sozialministerium ausgeschickten Novelle zur Invaliditätspension durch das „Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2014 (SRÄG 2014)“ sollen nun für das „Case Management“ bei der leichter Zwangsrehabilitation Existenz gefährdende Sanktionen ermöglicht und ausgeweitet werden.
Besonders fragwürdig sind psychiatrische Zwangsbehandlungen mit Psychopharmaka.
Kein Mensch hat sich seine Invalidität selbst ausgesucht. Jeder Invalide wirdauch von sich aus jede sinnvoll erscheinende Möglichkeit einer Behandlung zur gesundheitlichen Besserung ergreifen.

  • Kein Mensch und kein politisches System hat das Recht, die zumeist von der Wirtschaft gesundheitlich ruinierten und vom Erwerbsleben aussortierten Menschen durch eine von oben herab aufgezwungene Zwangsbehandlung weiter zu demütigen und mit dem Existenzentzug zu bedrohen!
  • Die von Sozialminister Rudolf Hundstorfer betriebene stückweise Ausweitung der Zwangsregime im Sozialbereich verletzt grundlegend die Menschenrechte und untergräbt die Demokratie und das Selbstbestimmungsrecht der Menschen!

Freie Hand für  „Case Manager“? eine breite Palette an Strafandrohungen in die Hand gegeben. Invalide Menschen haben ja oft mit vielfältigen Problemstellungen zu kämpfen und sind daher oft nicht in der Lage, sofort auf jede von oben herab verordnete Anforderung wunschgemäß zu reagieren. Da reicht es schon, wenn ein Befund oder ein anderes Schriftstück nicht schnell genug dem/der „Case Manager/in“ vorgelegt wird. Selbst dann, wenn sich schließlich aufgrund der eingeholten Befunde und Vorbehandlungen herausstellt, dass ein invalider Mensch doch nicht rehabilitationsfähig ist, kann der/die „Case Manager/in“ zuvor ungeniert die Lebensgrundlage durch eine Sanktion gefährden bzw. zerstören. Hier wird ein massives Druckmittel geschaffen, um benachteiligte Menschen in unserer Gesellschaft gefügig zu machen! Die Begriffe „Vereitelung oder Verzögerung“ sind dazu äußerst unbestimmt und bieten den Betroffenen in keiner Weise Rechtssicherheit. Unklarheiten! Diese Neuregelung wird daher ausdrücklich abgelehnt. Dadurch öffnet Sozialminister Hundstorfer der Willkür Tür und Tor.
Wie zahlreiche Studien aus dem Arbeitsmarktbereich zeigen, wirkt sich die strukturelle Gewalt durch die beständige Androhung von Existenz gefährdenden Bezugssperren oder Bezugskürzungen ausgesprochen negativ auf die Gesundheit der betroffenen Menschen aus und erzeugen ein Klima der Angst, das eine erfolgreiche „Reintegration in die Gesellschaft“ nur behindert.
Waren bisher der Entzug des Rehabilitationsgeldes nur bei Verweigerung der „Mitwirkung“ an „zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation“ vorgesehen, sollen diese nun bereits sofort lange vor der Rehabilitation einsetzenden „Case Management“ möglich sein. In § 143a soll als Strafe für „unwillige“ Invalide folgende Sanktionsbestimmung eingefügt werden:
Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn die versicherte Person vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
Psyche-, Schmerzpatienten betroffen
Die vorgeschlagene Regelung von Sanktionen bei Verweigerung einer Rehabilitation ist als menschenrechtswidrig abzulehnen, da in jedem Fall die Existenz der betroffenen Menschen zu sichern ist. Daher darf durch eine Sanktion niemals das Existenzminimum eines Menschen gefährdet werden. Zudem wirken sich permanente Sanktionsdrohungen ausgesprochen negativ auf die Motivation der betroffenen Menschen aus!
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
Der Erfolg einer Rehabilitation hängt sehr stark davon ab, dass die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen weitestgehend berücksichtigt werden und die Betroffenen aktiv einbezogen werden, also die Rehabilitation nicht von oben herab planwirtschaftlich betrieben wird.
Wir fordern daher die ersatzlose Streichung des Sanktionenregimes bei der Invaliditätspension!
Es ist daher unbedingt notwendig, für jene Menschen, die nur teilarbeitsfähig sind und keine Invaliditätspension erhalten zumindest eine Teilinvaliditätspension bzw. Lohnergänzungen be­kommen, sodass Einkommen aus einem Teilzeitarbeitsverhältnis auf ein Einkommen eine Vollzeit­arbeits­verhältnis aufgestockt werden. (Mindestsicherung)
Weiter ist nicht einsichtig, warum Menschen, deren Rehabilitation noch nicht abgeschlossen ist, die also noch nicht das volle Menschenrecht auf Gesundheit genießen können, sich gegenüber dem AMS eine „Arbeitswilligkeit“ beweisen müssen. Durch diesen Stress, vom AMS jederzeit durch eine Bezugssperre wegen vorgeworfener „Arbeitsunwilligkeit“ die Existenz zu verlieren, behindert nur unnötig eine Rehabilitation und führt daher nur zu unnötigen Folgekosten.
Untersuchungen in Deutschland haben ergeben, dass die permanente Sanktionsdrohung völlig kontraproduktiv. Die renommierte Hans-Böckler-Stifung stellt in der wissenschaftlichen Studie zur Wirkung von Sanktionen fest.
Ist es schon problematisch, invalide Menschen unter die Ägide des AMS zu stellen, so stellt es zudem eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung dar, bei der nun vom AMS geleisteten beruflichen Rehabilitation ein „Umschulungsgeld“ zu gewähren, das in den meisten Fällen deutlich niedriger als das Rehabilitationsgeld während der medizinischen Rehabilitation ausfallen wird. Das ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Regelung! Das zeigt nur zu deutlich, dass die menschenrrechts- und völkerrechtswidrige Abschaffung der befristeten Invaliditätspension in erster Linie dazu dient, auf Kosten der Schwächsten Geld zu sparen.
 
Völlig inakzeptabel ist die automatische Weitergabe persönlicher Daten wie in Absatz 2 nunmehr vorgesehen. Insbesondere Befunddaten fallen unter das schützenswerte Gut der Privatsphäre! Dadurch wird nicht nur die Privatsphäre der Betroffenen verletzt, sondern auch das Arztgeheimnis bzw. die Vertraulichkeit der VertrauensärztInnen!
Es ist sicher zu stellen, dass die Abstimmung zwischen AMS und PVA nicht als Hintertüre für den exzessiven Austausch von persönlichen Daten missbraucht wird.
 
Einheitliche Begutachtungsstelle
Grundsätzlich ist eine einheitliche Begutachtungsstelle zu begrüßen. So sehr Verbesserungen bei der Ausbildung von Gutachtern wünschenswert ist, so ist es doch problematisch, wenn diese ausschließ­lich von einer vom Versicherungsträger organisierten Akademie ausgebildet werden. Es ist Gutachtern mit gleichwertiger Ausbildung die Aufnahme in die Gutachterliste zu ermöglichen.
In der Praxis: Es ist sicher zu stellen, dass Gutachter von einer wirklich unabhängigen Stelle ausgesucht und ausgebildet werden und dass Betroffene zumindest die Möglichkeit haben, selbst einE Zusatzgut­achterIn auszuwählen, wenn Sie mit dem Gutachten nicht einverstanden sind, oder die fachliche Qualität anzuzweifeln ist (BSB).
Ebenso ist endlich eine gesetzliche Regelung der Gerichtsgutachten mit klaren Vorgaben für die Erstellung von Gutachten zu machen. Ebenso gehört endlich eine unabhängige, dem Stand der Wissenschaft entsprechende Aus- und kontinuierliche Weiterbildung der Gerichtsgutachter garantiert.
Bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien zur Rehabilitation ist weiters die Einbeziehung von Betroffenenselbstorganisationen Anwesenheit und/oder
Anhörung einer Vertrauensperson zu gewährleisten, weil Arbeiterkammer und Gewerkschaften aufgrund deren Abgehobenheit und parteipolitischen Ausrichtung leider nicht in der Lage sind, die wirklichen Bedürfnisse der Betroffenen zu vertreten. auch die Europäische Union STREBT mit der Agenda 2020 die Einbeziehung von Betroffenenselbst­organisationen an!
Fachexpertisen der behandelnden oder betreuenden pensionswerbenden Person sollen verpflichtend einzuholen und zu berücksichtigen sein.
Schlechterstellung von BezieherInnen einer befristeten Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben (müssen)
Verlust der Pensionssonderzahlungen – wenn vorher kein I-Pensionsbezug – 9768.- im Jahr – monatlich 814.- Wie sein Auskommen finden?
Weitere Forderungen:

  • Als Beitrag zur Armutsbekämpfung nach EU Agenda 2020: Schluss mit der Diskriminierung von BezieherInnen der Ausgleichszulage: Keine Abzüge (rund 50% !) bei Zuverdiensten unter der Geringfügigkeitsgrenze. Dies verbessert die Chancen auf Rehabili­tation und fördert auch den Wiedereinstieg ins Berufsleben.
  • Pensionsvorschuss ab Stellung des Antrags auf Invaliditätspension! Es ist mit den Menschenrechten unvereinbar, dass nun von Menschen, die möglicherweise invalide sind, die Arbeitswilligkeit abverlangt wird und dass diese völlig sinnlos teure AMS-Maßnahmen machen sollen!
  • RECHT auf selbst gewählte berufliche Rehabilitation für PensionsbezieherInnen
  • Flexiblere Übergänge beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, Verlängerung der Möglichkeit im Falle des gescheiterten Wiedereinstiegs in den Pensionsbezug zurück zu kehren auf zwei Jahre.
  • Bei Wiedereinstieg ins Berufsleben volle Anrechnung der Zeiten in der Berufsun­fähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension als Pensionsersatz­zeiten.
  • Abschaffung des „Wohnhaftparagraphen“ § 89 Abs. 1 Z3 ASVG. Nach dieser Bestimmung bedürfen ASVG-Pensionisten – im Gegensatz zu Beamten – für einen länger als zwei Monate dauernden Auslandsaufenthalt der Zustimmung der PVA, die völlig nach freiem Ermessen getroffen wird.
  • Alle Lebensbereiche mit Demokratie durchfluten (Bruno Kreisky): Einrichtung von Betrof­fenen­vertretungen bei den Pensionsversicherungsanstalten und bei den Rehabilitations­ein­richtungen mit vollen Informationsrechten

Wir fordern faire Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgerichten:

  1. Beweislastumkehr: Der Pensionswerber steht wie ein Konsument einem mächtigen Apparat gegenüber. Die Pensionsversicherung hatte ja bereits die Möglichkeit, ihn in ihrem Verfahren zu untersuchen. Es ist daher ihre Angelegenheit, zu beweisen, dass der vom Pensionswerber vorgebrachte Leidenszustand nicht besteht.
  2. Anerkennung der Parteiaussage: Derzeit wird die Aussage des Pensionswerbers entweder nicht aufgenommen oder anderen Beweismitteln untergeordnet. Tatsächlich sind die authentischen Angaben des Pensionswerbers das wichtigste und authentischste Beweismittel. Seine Aussage muss voll anerkannt werden, vor allem dann, wenn Gutachter keine klare Aussage treffen. (In diesen Fällen wird derzeit die Angabe des Pensionswerbers als nicht bewiesen missachtet).
  3. Objektive Auswahl der Gutachter: Sachverständige werden derzeit vom Richter frei ausgewählt werden. Zur Ablehnung neigende Richter scharen dann kongeniale Sachver­ständige um sich. Wir fordern Zuteilung von Sachverständigen nach einem Zufalls- oder Rotationsprinzip.
  4. Recht auf zweites Gutachten: Derzeit kann ein Richter die Angaben seines Gutachters ohne Rücksicht auf gegenteilige Befunde und Gutachten, die der Pensionswerber vorlegt, zur „Gerichtswahrheit“ erheben. Wir fordern in diesen Fällen das Recht auf eine weitere Begutachtung durch einen nicht vom Verhandlungsrichter, sondern nach Zufalls- oder Rotationsprinzip bestimmten unabhängigen Sachverständigen.

(Team CKÖ & ExpertInnen, 2013-14)
Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne kontaktieren! Team CKÖ
 
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4 Antworten

  1. Danke für diessen Beitrag, bin mit sehr vielem konform.
    Habe gestern mit Frau Sch. länger telefoniert, besonders, was die Vorgangsweise der Gutachter und des Arbeitsgerichtes, sowie die (nicht)- Verteidigung der (in meinem Fall vom KOBV) zur Verfügung gestellten Personen betrifft.
    Ebenso die klare Aussage der Richterin vor Verhandlungsbeginn, dass mein Antrag abgelehnt wurde und das so ist (ein Schauspiel,eine Farce).
    Von Seiten der Gutachter wurde vermieden nachzufragen, bzw. Hinweise meinerseits weggelassen, wa sein ärztliches Attest und eine therapeutische Stellungnahme in meinem Fall angaben. Meine aussagen wurden teilweise verdreht dargestellt (bis zu Unterstellung von etwas das ich nicht gesagt habe), banalisiert oder nicht berücksichtigt bzw. hinterfragt.
    Bei KOBV hat das letztendlich niemanden interessiert und vor Gericht zählt die Aussage des Gutachters- Arbeitsfähig und die Behauptung, es sei kein Krankenstand zu erwarten.
    Wenn ich Ihnen mit meinen Aussagen behilflich sein kann, können Sie mich gerne kontaktieren.
    Im Übrigen werde ich versuchen, am 25. 7. im AKH zu sein und erwäge eine Mitgliedschaft in Ihrem Verein.
    Mit freundlichen Grüßen,

  2. Vielen Dank für Ihren Mut und ihrem Einsatz!
    Selbst als Betroffene, musste ich festeklen, das Kranksein sind erwünscht, sondern zusätzlich bestraft wird.
    In einem sehr reichen Land, wie Österreich, dürfte dies nicht passieren,….. doch es passiert….
    jede Sekunde.
    Armes Land, welches an Menschlichkeit verliert.
    Liebe Grüße
    Sylvia

  3. Hallo!War2einhalb Jahre in I-Pension habe im Juli 2013 um Verlängerung angesucht jetzt haben wir September 2014 seit Februar bin ich im Krankenstand und wenn der zu ende ist soll ich eine Zwangsreha machen obwohl mir ein Gerichtliches Gutachten(2011) folgendes bescheinigt :Unter Mitberücksichtigung der berufschutzerhaltenden Karosseurtätigkeit des Klägers,ergibt sich aus meiner Sicht,dass der Kläger weder den Beruf als Karosseur kalkülsentsprechend,noch verwandte Tätigkeiten ausüben kann……..auch nach Besserung,ergibt sich hierbei keine Möglichkeit den Kläger kalkülsrelevant einzusetzen.
    Trotzdem musste ich 2014 etliche Untersuchungen der PVA Wien über mich ergehen lassen. Die Orthopädin dort hat mich wie Dreck behandelt und auch die Schreibkraft. Was mir da an den Kopf geworfen wurde möchte ich Hier nicht ausführen. was sagen sie dazu?

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