Beschwerdepunkte:
Wir sehen durch die aus unserer Sicht gesetzwidrigen Bestimmung des § 13 Abs 3 Z 1 OÖ MindestsicherungsG idF LGB1.Nr. 18/2013, sowie des § 1 Abs 1 Z 1 und § 4 OÖ MindessicherungsVO idF LGB1. 24/2013 eine Diskriminierung für behinderte/chronisch kranke Menschen nach den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 2 StGG und 7 Abs 1 BVG.
Insbesondere in Form des Diskriminierungsverbotes für behinderte /chronisch kranke Menschen und des Bekenntnisses des Gesetzgebers, Verwaltung und der Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von behinderten/chronisch kranke und gesunden Menschen.
Die Mindestsicherungssätze des Landes OÖ
Eine diesbezügliche VfGH Beschwerde wurde eingebracht.
In der Steiermark und in Kärnten haben wir immer noch den Mindestsicherungsregress, es ist immer noch so, dass Angehörige im Nachhinein Leistungen zurückzahlen müssen. Zu mindest soll der Wille der neuen Landesregierung da sein dies zukünftig zu ändern. Die Steiermark bleibt wie beim Pflegeregress auch beim Mindestsicherungsregress bis Dato stur.
Es kommt vor, dass Eltern, die etwa eine Tochter mit sozialen Problemen haben, dieses Geld plötzlich zurückzahlen müssen. Der Regress schreckt aber auch hilfsbedürftige Menschen davon ab, die Mindestsicherung zu beantragen, da allein die Tatsache, dass die Behörden das Geld von einem anderen Familienmitglied zurückfordern könnte, für viele Betroffene einen Ausschlussgrund darstellt.
Unser Verein fordert von Minister Hundstorfer eine Konferenz der Landessozialreferenten mit dem Sozialministerium, damit die entsprechende 15a-Vereinbarung des Bundes mit den Ländern künftig lückenlos eingehalten werden. Hier ist der Bund ganz deutlich gefordert diese Vereinbarungen durchzusetzen.
Wir berichten weiter und möchten auf die neu gegründete Plattform für gerechte Landesgesetzgebung in OÖ hinweisen