AUVA Magazin – Thema: Wenn der Kollege krank ist …

Obmann Jürgen Ephraim Holzinger im Interview mit dem AUVA Österreich-Magazin ALLE!ACHTUNG! zum Thema: Wenn der Kollege krank ist …
von: Christiane Mähr
„Depressionen, Burnout, chronische oder andere Erkrankungen stellen in erster Linie die Betroffenen selbst vor eine Herausforderung – in jeder Hinsicht. Doch auch deren Vorgesetzte und Kollegen stehen vor der Frage: Was nun?
Es sind freilich nicht nur Depressionen, die das Arbeitsleben aller beeinträchtigen können, sondern beispielsweise auch Krebserkrankungen oder chronische Erkrankungen wie Rückenschmerzen, Diabetes oder die chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) Morbus Crohn (MC) und Colitis ulcerosa (CU). Eine Patientenbefragung, durchgeführt im Frühjahr 2014 im Auftrag der Österreichischen Morbus Crohn-Colitis ulcerosa Vereinigung (ÖMCCV) und des biopharmazeutischen Unternehmens AbbVie, ergab unter anderem, dass 47 Prozent der befragten MC- und 38 Prozent der CU-Patienten aufgrund ihrer Krankheit negative Auswirkungen auf Karriere, Aufstiegsmöglichkeiten oder Einkommen befürchten. Außerdem gaben 25 Prozent der MC- und 17 Prozent der CU-Patienten an, dass sie seit Ausbruch der Erkrankung weniger häufig an sozialen Aktivitäten mit Kollegen teilnehmen.
Auch Jürgen E. Holzinger, Obmann des Vereins ChronischKrank, kennt die Problematik, die eine solche Erkrankung mit sich bringt. Es komme jedoch auf die Größe des Unternehmens an: „Kann ein Mitarbeiter aufgrund einer chronischen Krankheit gewisse Arbeiten nicht mehr verrichten, stellt das insbesondere kleinere Betriebe vor ein Problem, weil der Mitarbeiter nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann. Größere Unternehmen tun sich da leichter.“ Holzinger rät in jedem Fall dazu, einen Behindertenpass zu beantragen, der ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent ausgestellt wird. Damit verbunden ist nämlich auch die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten: Gemeinsam mit der Geschäftsleitung suchen dabei Experten nach Lösungen, um den erkrankten Mitarbeiter weiterhin im Betrieb zu beschäftigen – sei es etwa durch Umschulungen, Adaptierungen des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzflexibilisierung oder Moderationsgespräche. Seit der letzten Novellierung des Behinderteneinstellungsgesetzes ist es allerdings erforderlich, dass ein kranker Mitarbeiter vier Jahre im Betrieb tätig war, bis der Kündigungsschutz greift. Das sei zu lang, so Holzinger, und fordert, „dass der Kündigungsschutz wieder nach einem halben Jahr greift. Außerdem sollte die Ausgleichstaxe pro nicht eingestelltem Behinderten verdoppelt oder verdreifacht werden, da die Lockerung des Kündigungsschutzes zu sehr hohen Arbeitslosenzahlen bei Behinderten und chronisch Kranken geführt hat.
Offenheit auf allen Seiten
Neben praktischer und finanzieller Unterstützung spiele auch bei chronischen Erkrankungen Offenheit eine wesentliche Rolle, so Holzinger: „Betroffene sprechen oft sehr spät über ihre Krankheit – etwa aus Scham, wenn es sich um ein eher heikles Thema handelt, oder aus Angst vor einer Kündigung. Je nach Größe des Unternehmens sollte entweder die Geschäftsleitung, der direkte Vorgesetzte oder der Betriebsrat die Initiative ergreifen.“ Einmal mehr wird der Ruf nach Akzeptanz laut, denn die Betroffenen suchen kein Mitleid, sondern Verständnis und Unterstützung.“
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Eine Antwort

  1. Der Bundesbehindertenpass (BBP) mit 50% Grad der Behinderung (G.d.B.) bedarf einen Feststellungsantrag um den Eintrag einens „Begünstigten Behinderten“ erst dadurch entsteht der Kündigungsschutz. Nur neubegründeten Arbeitsverhältnissen gibt es diesen Schutz erst nach 4 Jahren – wenn jemand bereits berufstätig ist und begünstigt wird hat man eine Wartezeit von 6 Monaten – dauert das Dienstverhältnisse jedoch schon länger als 6 Monate greift der Kündigungsschutz sofort!
    Föderungen können auch begünstigbare Behinderte (kein offizieller Bescheid) bekommen wenn 50% G.d.B. anzunehmen sind.
    Unabhängig davon kann ab 25% G.d.B. bei der Arbeitnehmerveranlagung die Behinderung steuerbegünstig wirksam sein!

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