Die neue Pensionsreform

Ab 01.01.2014 wurde mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 das Recht bei Invalidität (für Arbeiter) und bei Berufsunfähigkeit (für Angestellte) in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Gruppe der „unter 50-Jährigen“ geändert.

1.) Inkrafttreten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:

Die neuen Regelungen sind mit 01.01.2014 für alle ab dem 01.01.1964 geborene Versicherte in Kraft getreten.

Bezieht eine ab dem 01.01.1964 geborene Person eine befristete Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension, die vor dem 31.12.2013 zuerkannt wurde, so bleibt diese von der neuen Regelung bis zum Auslaufen der Befristung unberührt. Erst bei einem Antrag auf Weitergewährung würde das neue Recht Anwendung finden.

Das bedeutet, dass für alle Versicherten, welche vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind das alte Recht, also die Rechtslage bis 31.12.2013, weiterhin anwendbar ist.

Das Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde am 10. Jänner 2013 im Bundesgesetzblatt I Nr. 3/2013 veröffentlicht und findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).

2.) Das Verfahren im Überblick:

Der Antrag auf eine Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension wird beim zuständigen Pensionsversicherungsträger gestellt. Dieser entscheidet in der Folge über den Antrag bescheidmäßig.

Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2012 wurde jeweils ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ als einheitliche Begutachtungsstelle für unselbständig Beschäftigte bei der Pensionsversicherungsanstalt bzw. für Selbständige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und ebenso bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingerichtet.

Bei diesen Stellen wird ein Gutachten von medizinischen und berufskundigen Begutachtern gemeinsam erstellt. Im Bedarfsfall werden für arbeitsmarktbezogene Gutachten auch ArbeitsmarktexpertInnen beigezogen.

Die erkrankten Personen haben das Recht zur Begutachtung eine Person ihres Vertrauens mitzunehmen.

In diesen Kompetenzzentren werden unter anderem auch Aufträge des AMS bearbeitet; dies zur Klärung der Frage, ob eine arbeitslose Person invalid bzw. berufsunfähig ist.

Das AMS bzw. der Pensionsversicherungsträger sind an die Feststellungen des Kompetenzzentrums gebunden.

 3.) Entscheidungsmöglichkeiten des PV-Trägers:

Der Pensionsversicherungsträger kann mit Bescheid in verschiedenen Richtungen entscheiden:

     a.) Dauernde Invalidität

Es kann festgestellt werden, dass eine dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) vorliegt und Maßnahmen der      beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf dauernde Invaliditäts-/ Berufsunfähigkeitspension.

     b.) Rehabilitationsgeld und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

Es kann aber auch festgestellt werden, dass eine Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich für mindestens 6 Monate besteht und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. zumutbar sind, sodass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 253 und § 276 f. ASVG gewährt werden und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG besteht.

 Die Betroffenen erhalten diesfalls nach dem Krankengeld von der Krankenkasse eine Krankenbehandlung und Rehabilitationsgeld in der Höhe des Krankengeldes und/oder medizinische Rehabilitation von der Pensionsversicherung. Ab dem 43. Tag gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, sohin 60% der Bemessungsgrundlage und zwar für die Dauer der vorübergehenden Invalidität.

 Sollte der betroffenen Person ein Anspruch auf Erwerbseinkommen über die Geringfügigkeitsgrenze (2015: EUR 405,98) gebühren, so gebührt hier nur ein Teilrehabilitationsgeld. Beim Zusammentreffen mit Krankengeld ruht das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitationsgeldes.

 Die betroffene Person hat an den medizinischen Maßnahmen mitzuwirken, welche ihr zumutbar sind. Werden diese verweigert, so wird das Rehabilitationsgeld für die Zeit der Verweigerung entzogen.

 Während des Bezuges von Rehabilitationsgeld erhalten die betroffenen Personen Unterstützung durch Case Manager der Krankenversicherungsträger. Diese ManagerInnen begleiten den/die Erkrankte/n während der gesamten Zeit des Rehabilitationsgeld-Bezuges und nehmen sich Zeit für ausführliche Gespräche, für die Unterstützung bei der Versorgung von Patienten und bei Vermittlung zu anderen Institutionen. Im Case-Management wird gemeinsam mit dem/r Versicherten von einem/r MitarbeiterIn der Gebietskrankenkasse ein individueller Versorgungsplan erstellt.

    c.) Umschulungsgeld und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Es besteht auch die Möglichkeit festzustellen, dass eine Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich für mindestens 6 Monate vorliegt, eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nicht notwendig oder zweckmäßig ist, sodass die Maßnahmen für berufliche Rehabilitation für ein bestimmtes Berufsfeld gemäß § 39b AIVG gewährt werden.

Der Pensionsversicherungsträger hat in seinem Bescheid auch das betroffene „Berufsfeld“ anzugeben, auf das das AMS rehabilitieren kann. In das Berufsfeld können bis zu 3 Rehabilitationsstufen aufgenommen werden.

 Für Personen, welche am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr noch NICHT vollendet haben, wird der Pensionsanspruch auf berufliche Rehabilitation gestrichen, da sie diese Leistung künftig vom AMS erhalten. Für Personen, welche am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr allerdings vollendet haben, bleibt die berufliche Rehabilitation weiter aufrecht.

 Diese Maßnahmen sind solche, durch welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherzustellen.

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind betroffenen Personen dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer psychischen und physischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau, Fachkompetenz) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer des Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden.

 Überschreiten solche Maßnahmen das Qualifikationsniveau, so dürfen sie nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Zur Klärung der Frage der Zumutbarkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation wird obligatorisch ein berufskundliches Gutachten eingeholt.

 Das Umschulungsgeld gewährleistet eine Existenzsicherung für Personen mit Qualifikationsschutz, welche zur Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind. Es gebührt in der Phase der Auswahl und Planung dieser Maßnahme in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge. Es gebührt mindestens ein tägliches Umschulungsgeld von EUR 33,90 (2015).

    d.) Völlige Ablehnung

Es kann auch bescheidmäßig festgestellt werden, dass eine vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht vorliegt. In diesem Fall besteht auch kein Leistungsanspruch.

    e.) Übergangsgeld

Während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer beruflichen Ausbildung wird das Übergangsgeld nur mehr dann geleistet, wenn kein Rehabilitations- oder Umschulungsgeld gebührt.

    f.) Versicherung

BezieherInnen von Rehabilitationsgeld sind in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert, sodass sie im Gegensatz zu BezieherInnen einer befristeten Invaliditätspension Pensionsversicherungszeiten erwerben.

    g.) Rechtsmittel

Gegen jeden Bescheid eines Sozialversicherungsträgerist grundsätzlich ein Rechtsmittel möglich. Gegen einen Bescheid des Pensionsversicherungsträger, mit dem über einen Antrag auf Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension entschieden wurde, kann binnen 3 Monaten eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

    h.) „neuerlicher Antrag“

Für den Fall eines neuerlichen Antrages auf Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vor Ablauf der 18-Monate-Frist wird der neuerliche Antrag zurückgewiesen, wenn KEINE Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt und keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

 Diese Frist wird dann gehemmt, wenn das AMS festgestellt hat, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen nicht (mehr) gegeben ist.

     i.) Sperrfrist

Weiters wurde die Sperrfrist bei Zurückziehung einer Klage auf Zuerkennung einer Pension vor dem Arbeits- und Sozialgericht von 9 auf 12 Monate verlängert 

4.) Selbstversicherung für Pflegepersonen

Im Bereich der Krankenversicherung wird eine besondere Selbstversicherung für Personen, welche sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen, geschaffen.

Im Bereich der Pensionsversicherung kann eine bereits bestehende Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für 10 Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Versicherungsbeiträge werden zur Gänze vom Ausgleisfonds für Familienbeihilfen bezahlt.

 (Quelle Beirat Mag. Dr. Gerald Amandowitsch 6/2015)

 

SOZIALVERSICHERUNGSANPASSUNGSGESETZ (SVAG) (BGBL.I NR. 2/2015)

Pflege eines Kindes mit Behinderung- Verbesserung in Bezug auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Die Reform der Invaliditätspensionen, die seit 1.1.2014 in Kraft getreten ist, enthält redaktionelle Klarstellungen und Anpassungen dazu.

  • Die sachliche Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger für RehabilitationsgeldbezieherInnen wurde an die der PensionsbezieherInnen angelehnt /§ 26 Abs. 1 ASVG, dies gilt rückwirkend ab 1.1.2014)
  • Auch bei einer Karenzierung des Dienstverhältnisses kann eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension anfallen (§ 86 Abs. 3 Z 2 ASVG-ab 1.1.2015)
  • Es kommt zu einer amstwegigen Zuerkennung der Pensionsleistung ohne Antragstellung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit, wenn die Entziehung des Rehabilitationsgeldes aufgrund dauerhafter Invalidität (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit.b sublit. Dd ASVG) erfolgt.
  • In der allgemeinen Entziehungsnorm des §99, Abs.1a ASVG wird die Entziehung des Rehabilitationsgesetzes (bisher im § 143a Abs. 4 ASVG) aus systematischen Gründen ohne inhaltliche Änderung geregelt. Das Rehabilitationsgeld wird der anspruchsberechtigten Person, dann entzogen, wenn diese sich, auch nach dem Hinweisen auf die Rechtsfolge weigert, an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, mitzuwirken. Das gilt rückwirkend ab dem 1.1.2014.
  • Falls die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen festgestellt wird (§99 Abs. 3 Z 1 lit b sublit.cc, rückwirkend wieder ab 1.1.2014), kommt es auch zu einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes.
  • Außerdem wird eine Aufrechnung (mit dem vom Krankenversicherungsträger) des Rehabilitationsgeldes bei rückwirkender Zuerkennung der Invaliditäts-bzw. Berufsunfähigkeitspension durch den Pensionsversicherungsträger vorgenommen (§ 103 Abs. 1 Z 5 ASVG, ebenfalls rückwirkend ab 1.1.2014).
  • Der Pensionsversicherungsträger ist für die Feststellung des Anspruches, als auch für die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zuständig (§ 143a, Abs. 1, gilt seit 1.1.2015)
  • Für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes werden nur Erwerbstätigkeiten herangezogen, die eine Versicherung des ASVG oder dem B-KUVG belegen und es erfolgt eine vollkommene Gleichschaltung mit dem Krankengeld (§ 143a, Abs. 2, ab dem 1.1.2015)
  • Wiederholte Verletzungen der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Case Managements können mit dem neuen § 143 a Abs. 5 ASVG durch die Krankenversicherungsträger sanktioniert werden. Nach einer schriftlichen Verwarnung mit dem Hinweisen auf die möglichen Folgen, kann das Rehabilitationsgeld für eine bestimmte Zeit oder auch auf Dauer teilweise oder ganz ruhend gestellt wird.
  • In den Leistungskatalog der Pensionsversicherung wird die Feststellung des Berufsfeldes aufgenommen, sowie eine Ergänzung der Voraussetzungen der Invaliditätspension (§ 222 Abs. 3 und § 254 Abs. 1 Z 2 ASVG, rückwirkend ab 1.1.2014)
  • Zusätzlich wurde in den Aufgabenkatalog aufgenommen, dass die Pensionsversicherungsträger über einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension im Zusammenhang, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, entscheiden und Feststellungen über das Berufsfeld, für das die versicherte Person qualifiziert werden soll, treffen (§ 367 Abs. 4 Z 3 ASVG).
  • Rückwirkend ab 1.1. 2014 wird der Bezug des Rehabilitationsgeldes und des Umschulungsgeldes beim Berufsschutz nach § 255 Abs. 2 ASVG berücksichtigt, sowie beim Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs. 4 ASVG.
  • Für das Erlangen des Berufsschutzes wird eine einschlägige Erwerbstätigkeit in einer Mindestdauer innerhalb eines Rahmenzeitraumes (die letzten 15 Jahre vor dem Stichtag) vorausgesetzt (nach § 255 Abs. 2 ASVG). Wenn zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre liegen, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum um bestimmte Zeiten der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Diese Regelung wird um die Monate des Bezuges von Übergangsgeld (§ 306), wie auch um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld bzw. Umschulungsgeld verlängert. Der Rahmenzeitraum von 180 Monaten (geltend für den Tätigkeitsschutz § 255 Abs. 4 ASVG) wird gleichfalls um maximal 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld verlängert. Die Erstellung einer speziellen Regelung für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld sind in §§ 255 b, 273 b und 280 b ASVG verankert. Diese gelten rückwirkend ab 1.1.2014.
  • Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsunfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und des Rehabilitationsgeldes. Auch die Feststellung, ob berufliche Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind, sowie die Feststellung des Berufsfeldes fallen hier hinein. (§ 361 Abs. 1, rückwirkend am 1.1.2014).
  • Die Regelung über den Entfall der Sperrfrist für einen neuerlichen Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wurde angepasst. Diese entfällt auch dann, wenn der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation als zweckmäßig und zumutbar feststellt oder die Durchführbarkeit medizinischer Maßnahmen nicht oder nicht mehr möglich ist (laut § 362 Abs. 4 Z1 ASVG, rückwirkend ab 1.1.2014).
  • Bei einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers zu dem Punkt, wie weit berufliche Maßnahmen der Rehabilitation tragbar sind, wird der Antrag auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit umgewandelt (§255 a ASVG bzw. § 273 a ASVG). Damit soll geklärt werden, in welchem Maß eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt (laut § 366 Abs. 4 ASVG, rückwirkend ab 1.1.2014).
  • Erstellte Gutachten vom Pensionsversicherungsträger werden dem Arbeitsmarktservice auch dann übermittelt, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor der Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird. Auch dann, wenn wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person keine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit von beruflichen Maßnahmen getroffen werden kann (§459 h Abs. 2 ASVG, rückwirkend ab 1.1.2014).
  • Es wurde auch berichtigt, dass die Rechtsgrundlage vor dem 1.1.2014 nur für jene gilt, die das 50. Lebensjahr vor dem 1.1.2014 vollendet haben (siehe §669 Abs. 5 ASVG) und nicht wie bisher am 1.1.2014. Das „alte“ Pensionsrecht gilt daher für alle Personen des Jahrganges 1963, für alle Jahrgänge ab 1964 gilt das „neue“ Pensionsrecht.

 

AUSGLEICHSTAXE NACH DEM BEHINDERTENEINSTELLUNGSGESETZ (BGBL II NR. 331/2014)

Die Ausgleichstaxe beträgt für das Jahr 2015 für jede einzelne Person die beschäftigt werden sollte (siehe § 9 ABS. 2 Behinderteneinstellungsgesetz), wie folgt:

  • für Dienstgeber mit 25-99 Dienstnehmern monatlich € 248,-
  • für Dienstgeber mit 100-399 Dienstnehmern monatlich € 348,-
  • und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich € 370,-.

 

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38 Antworten

  1. Ich bezog vom 01.06.2005 bis 31.01.2015 die Berufsunfähigkeitspension. Seit 01.02.2015 beziehe ich Rehabilitationsgeld. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich ab 01.04.2016 die unbefristete Berufsunfähigkeitspension erhalte.
    Meine Frage ist: Wird die Pension wieder neu berechnet und kann sie niedriger ausfallen, oder erhalte ich die gleiche Pension wie ich sie vorher hatte?

  2. Gibt es neben dem zeitlichen Unterschied (von aktuell 6 Monaten) noch weitere Sachverhalte zwischen „neuerlichem Antrag“ und „Sperrfrist“ für die Beantragung einer BU-Pension?

    1. Hallo Michael, die Fristen sind bei Zurückziehung 12 Monate, bei einem negativen Urteil 18 Monate! Falls du weitere Fragen hast, kannst du dich gerne an uns wenden! LG, Verein ChronischKrank

  3. Ich bin völlig durcheinander… obwohl dieses Gesetz seit 2014 existiert, bin ich die letzten Jahre von der MA40 in Wien zur Sigmund Freud Universität geschickt worden, wo meine Berufsunfähigkeit überprüft wurde… jetzt plötzlich soll ich plötzlich zur PVA und dort geprüft werden. Bekomme Dauerleistung seit 2014. Ich befürchte Schlimmes, nach all dem, was ich über die PVA gelesen habe. Oder ist das eine irrationale Angst? Kennt sich irgendjemand mit diesem Sachverhalt aus? Ich befürchte eben, dass die dort anders verwahren werden als die Sigmund-Freud-Universität, mit der ich nur gute Erfahrungen gemacht habe.

    1. Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA durch Zuweisung der MA40 hat nichts mit einem Anspruch auf Pension/ Rehageld zu tun. Das PVA Kompetenzzentrum überprüft wie früher die SFU die Arbeitsfähigkeit für die Gewährung der Dauerleistung der MA40. Die Erfahrung bisher ist, dass die Personen, unabhängig von ihren Erkrankungen die zur Arbeitsunfähigkeit führen, nur von einem Allgemeinmediziner bei der PVA untersucht werden. Weitere Gutachter können aber angefordert werden. Hier sehe ich jedoch eine Gefahr, dass viele von dem Allgemein Mediziner als arbeitsfähig eingestuft werden, vor allem bei Menschen mit psychiatrischen Krankheitsbildern.

  4. Ich habe eine generelle Frage, gibt es fristen für das Gericht in welchen Zeitraum einen Berufsunfägkeitspension abgehandelt werden muss.
    Meine Zeitraum erstreckt sich zwischenzeitlich über Zwei Jahre, das letzte Gutachten wurde am 26.9.20017 erstellt, die letzte Verhandlung war um Juli 2017. Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

  5. kann man bei einem rehabilationsgeld wenn man es zugesprochen bekommt etwas dazuverdienen geb. vor dem 1.1.1964 also 1963
    danke für die Auskunft

  6. Ich bin seit 10.09.2017 von pva gutachten arbeitunfähigkeit festgestellt ich habe eine frage ich habe gehört das eine arbeitunfähig arbeiten darf halt ich habe pfleggeld aber ich habe 50 % behinderung und ich bin 3 monat zu früh welt kommen habe seit kind phyisches problem und mit festellungs von behindertapass kann man arbeiten gehen wenn du schnuperst und wenn auch dir es gefällt und ja kann pva guachten was sagen wenn privat firma arbeite eine sagt das kannst auch wenn du arbeitunfähig bist arbeit hat .nicbt mit arbeitsunfähig zu tun stmt das bitte mir allles antworten schreiben sie einfach hier danke

    1. Hallo, wenn Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, vermindert sich Ihre Pension bei der PVA. Für eine genauere Auskunft empfehle ich Ihnen einen kostenlosen Beratungstermin wahr zu nehmen. Termine unter
      LG J.H.

  7. Ich bin oder besser gesagt war, seit September 2016 wegen Burnout und Mobbinh bis 2. Juni 2018 krank geschrieben. Mein Psychiater Dr. Kronfuss hat wegen des schlechten Leistungskalküls befürwortet, dass ich einen Antrag auf Rehabilitationsgeld für die evtl. Gewährung von 2 Jahren stellen soll. Ich stellte den Antrag am 28.6.2016. Dieser wurde jedoch abgelehnt und von mir über die Arbeiterkammer Salzburg eingeklagt und am 30.5.2018 wieder abgelehnt, da ich keine Krankenstandsprognose von 7 Wochen aufweise. Die Gutachten enthalten teilweise sehr widersprüchliche Aussagen, sodass ich das Gefühl habe, dass diese im Sinne der PVA gemacht wurden, damit man den Antrag erneut ablehnen kann, außerdem hatte ich bei der Gerichtsverhandlung den Eindruck, dass auch die AK PVA-Konform agiert. Wie ist es sonst zu erklären, dass ich von meinem Rechtsbeistand nahezu genötigt wurde die Klage zurückzuziehen. Auch bei der Begutachtung bei der PVA sind von sieben Diagnosen nur mehr eine Diagnose übrig geblieben. Ein sehr fragwürdiges, verantworungsloses Verhalten. Die Antragsteller werden bewusst zermürbt.
    Ich musste mich am 1. Juni 2018 bedingt arbeitsfähig arbeitslos melden da der Krankengeldanspruch ausgelaufen war. Zur Zeit versuche ich mich beruflich wieder einzugliedern, obwohl ich immer noch nicht ganz stabil und auch noch in Behandlung bin. Kranke Menschen werden auf brutale Weise wieder in den Arbeitsprozess geschleusst.
    LG
    M.S.

  8. Sehr geehrtes Team von Chronisch krank!
    Habe heute meinen 2. ablehnenden Bescheid bezüglich Berufsunfähigkeit bekommen. Berufsschutz habe ich keinen (HAK gemacht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet)……Härteregel wäre zum Einsatz gekommen und ich hätte gehen können….aber…..lt PVA dürfen die 12 Monate Arbeitslose nicht durch Urlaub (1 Woche Ausland) unterbrochen sein. Bin seit 1.1.2017 arbeitslos….mittlerweile seit Sept.2017 Notstand……das wären bis zum Stichtag meiner Einreichung (1.7.2018) genau 18 Monate….nur leider durch eine Woche unterbrochen….AMS nicht abgemeldet nur ruhend wegen 1 Woche Urlaub……..nur aus diesem Grund bekomme ich jetzt keine Berufsunfähigkeitspension! Habe heute mit PVA telefoniert……bin erschüttert….kann einfach nicht mehr……stimmt das wirklich ???? Da ich einen Rechtsschutz habe habe ich vor zu klagen…….hab eine schwerste mit 15 Jahren operierte Skoliose( 120 Grad)….mit sehr starken Schmerzen….nehme viele Schmerzmittel ….60Grad Behinderung…..Stvo Behindertenausweis……Fibromyalgie….Lungenvolumen 25 bis 30 %…..und mir geht’s psychisch sehr schlecht……..Danke

  9. Hallo. Ich habe im April einen Antrag auf Bu-Pension gestellt. Bis heute keinen Bescheid erhalten. Wie ich heute telefonisch auskundschaften konnte, wird der Bescheid wahrscheinlich negativ. Ich verstehe das nicht. Ich fühle mich nicht imstande zu arbeiten. Ich bin 40 Jahre, habe schwere rheumatoide arthritis und eine posttraumatische belastungsstörung. Ich habe einen GdB von. 70 und einen parkausweis. Außerdem nehme ich schwere Medikamente und mir geht es sehr schlecht. Ich bin seit Januar Krank geschrieben. Jetzt hieß es, ich müsse arbeiten, da ich sonst gekündigt werde. Ich weiß einfach nicht, was ich machen soll. Es ist so zermürbend. Wenn jetzt auch noch der Bescheid negativ ist, dann ist alles aus.

  10. Guten Tag. Ich habe eine Frage? Ich habe gehört, dass man darf in Ausland für 3 Monaten vereisen, nach Einreichung für Invalidität Pension? Stimmt es? mfg

    1. Grundsätzlich wird ein Aufenthalt im Ausland schon zulässig sein (zumindest finde ich jetzt kein gegenteiliges Argument) jedoch ist davon abzuraten, da mit Einbringung des Antrages durch die jeweilige Partei auf BU das Verwaltungsverfahren beginnt, dh. die Behörde ermittelt, die ärztliche Begutachtung findet statt, etc. Die Behörde muss ihre Entscheidung ja inerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten treffen. Sollte es zu einer verzögerten Entscheidung kommen, wird man bei einem 3 monatigen Auslandsaufenthalt wohl kaum ein Verschulden der Behörde sehen können. MFG Jürgen Holzinger

  11. Guten Tag
    Ich habe am 20 März den Bescheid erhalten das ich ab 1.Mai Anspruch auf BU habe.
    Das das Geld im Nachhinein bezahlt wird ,rechnete ich heute 31.05 mit meinen Gehalt.
    Leider war nichts am Kto….lt PVA am tel…das dauert noch….versteh ich nicht,sollte nicht am Mobatsende das Geld am Kto sein…..wurde ha mit März schon bewilkigt……Rehageld war bus Ende April.
    Hat hier wer Erfahrung….komm da leider bei PVA nicht weiter…Danke

  12. Hallo liebes Team,
    ich bin selbstständig und erlitt zwei Burn-Outs innerhalb der letzten 15 Jahre. Ich bekam einen positiven Bescheid über die Erwerbsunfähigkeitspension konnte aber meine gesundheitliche Situation aufgrund der betrieblichen Lage nicht ändern (Familienbetrieb). Sprich, ich hielt mich mit Medikamenten und Therapien über Wasser. Ich konnte mein Arbeitspensum einigermaßen halten und habe meine Sozialversicherungsbeiträge in der selben Höhe weiterbezahlt. Nun bin ich im Pensionsalter angelangt und habe auch einen Pensionsbescheid bekommen. Ich bekomme 1.200 Euro Netto. Bemessungsgrundlage war die Erwerbsunfähigkeitspension. Meine Beiträge, die ich aber in voller Höhe einbezahlt habe wurden nicht miteinberechnet. Was kann ich tun? Vielen Dank!

  13. Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
    der geschilderte Sachverhalt ist durchaus komplex und es bedarf dahingehend einer ausführlichen Recherche bzw. Prüfung unserer Juristen. Als Mitglied könne Sie dies gerne in Anspruch nehmen bzw. ansonsten einen unserer kostenlosten Beratungstage in Wien, Linz bzw. Enns.
    Wir verbleiben mit besten Grüßen aus Enns! MfG J.H.

  14. Hallo ich habe eine – Frage : Invalidität mindestens 6 Monate festgestellt 2018 / wie lange muß man also das leiden haben um dauerhaft invalide zu sein

  15. Hallo Team, ich bin 49, bin 30 Jahre als Bankangestellte durchgehend erwerbstätig und bin seit letzten Oktober im Krankenstand
    (seit Jugend chron. Wirbelsäulenschmerzen, Bandscheiben-OP, Lipödem und Firbromyalgie diagnostiziert und seit Herbst die Diagnosen Erschöpfungsdepression, chron. Schmerzsyndrom sowie Angst- und Anpassungsstörung).
    Meine Psychotherapeutin und mein Psychiater meinen, dass ich sicherlich noch bis ins nächste Jahr hinein brauche, um evt. schrittweise belastbar zu werden, was ich auch anhand meines Gesamtzustandes selbst merke. Daher soll ich die Berufsunfähigkeitspension beantragen. Ich bin noch im aufrechten Dienstverhältnis, bekomme seit Februar Krankengeld und einen Zuschuss von der Bank. Wenn ich mir die Erfahrungsberichte ansehe, kann man ja von Glück sprechen, wenn man im ersten Schritt ein 6-monatiges Rehageld zugestanden bekommt,-oder?
    Wann ist nun der richtige Zeitpunkt, die BU-Pension zu beantragen, damit die Chancen bestmöglich sind? Soll man zuerst das Ende des Krankengeldes abwarten, oder ist es besser jetzt- im 6.Monat des Krankenstandes einzureichen? Muss ich etwas Spezielles beachten?
    VIELEN DANK für Ihre Mühe, Sie helfen mir dabei sehr!

    1. Sehr geehrte Frau Andrea! Vielen Dank für Ihre Nachricht, um Ihnen eine seriöse Auskunft zu erteilen, können Sie sich gerne bei uns kostenlos beraten lassen. Termine gibt`s unter oder 07223 82667. In Zeiten von Corona sind dies ausschließlich telefonische Beratungen bzw. unterstützen wir Sie natürlich gerne bei Ihrem Verfahren bezüglich Berufsunfähigkeit!

    1. Sehr geehrter Herr Ferdi,
      ohne die Umstände des Einzelfalles zu kennen, ist eine seriöse Antwort nicht möglich. Auf Grund unserer Erfahrungen aus dem täglichen Alltag im Verein ist die Wahrscheinlichkeit jedoch eher als gering anzusehen. Für genauere Auskünfte schreiben Sie einfach eine Mail an: !

  16. Hallo,
    ich habe vor längerer Zeit BU-Pension beantragt; bekomme immer noch REHA-Geld, da man hofft, der Gesundheitszustand bessert sich…. Bei mir ist es nicht so, dass ich gar nicht mehr arbeiten kann; ich denke so ca.10 Std./Woche müsste ich schaffen. Darf ich diese 10 Std. arbeiten gehen, oder behindert das mein Pensionsverfahren? Wenn ich zu Pension was dazuverdiene, wird mir der Betrag um einen gewissen Prozentsatz gekürzt; gilt das auch fürs Reha-Geld?
    Danke!
    MfG

  17. Hallo Sunny,
    deine Frage: darf man zum Rehabilitationsgeld dazuverdienen? Grundsätzlich ja. Wenn Sie jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen (2020: € 460,66 pro Monat), dann steht Ihnen nur ein Teilrehabilitationsgeld zu. Es gelten die Bestimmungen, die auch für Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen zur „Teilpension“ gelten. Das Pensionsverfahren wird dadurch nicht behindert!
    MFG, Verein ChronischKrank Österreich

  18. Guten Tag
    Meine Frage wäre ich habe seit dem 1 lockdown panik bzw angstattacken und der psychater meinte zu mir das ich zur Zeit nicht arbeitsfähig bin. Würde ich von der pva Reha Geld bekommen und wäre ich somit auch nicht vermittel bar für das ams ist das richtig
    Mfg

    1. Guten Tag, das entscheidet nicht ihr Psychiater sondern die Gutachter der PVA. Antrag stellen, falls abgelehnt wird, bei uns zur Beratung unter oder 0722382667 melden.
      Wenn sie ein COVID-19-Attest ausgestellt bekommen haben, muss das AMS dafür sorgen, dass sie ohne Infektionsgefahr die Auflagen des AMS erfüllen können, oder sie freistellen.
      Für weitere Fragen, wenden sie sich an unser Beraterteam. MfG J.H.

  19. Ich bekam mit letzter Woche das Schreiben, dass die BU-Pension mit Jänner 21 genehmigt wird.
    Ich schrieb in der Zeit, zu der ich Reha-Geld bezog immer Bewerbungen, aber es ergab sich nie ein Arbeitsverhältniss.
    Nun sieht es so aus, dass ich evt. eine Stelle in Aussicht hätte, die in einem ganz anderen Tätigkeitsfeld wäre, als der Beruf den ich vorher ausübte (es besteht Berufsschutz). Ist das nun ein Problem? Darf ich die Stelle annehmen? – oder wird mir die BU-Pension wieder entzogen? Wenn ich die Stelle annehmen würde und über die Geringfügigkeitsgrenze kommen – wächst dann mein Pensionskonto wieder mit?
    MfG
    Sunny

    1. Guten Tag, wenn sie über der Geringfügigkeit dazu verdienen gibt es Teilabzüge bei der Pension, aber sie verlieren diese nicht.
      Für Detailauskünfte melden sie sich bitte unter oder 0722382667

  20. Hallo, bin seit 30 Jahren im Büro tätig und habe seit mittlerweile 3 Jahren stark schmerzende Arthrosen an mehreren Fingern, an den Zehen und im Bereich des Darmkreuzbeingelenkes im Rücken. Speziell das ständige Sitzen und Tippen auf der Tastatur belastet so sehr, sodass ich alle paar Wochen Therapien, Infiltrationen und Infusionen mit Schmerzmittel benötige. Eine 3wöchige Kur ist geplant. Ich sehe mich außerstande weiterhin und vor allem bis zu meiner Alterspension mit 65 zu arbeiten. Kann ich einen Antrag auf Rehageld schon jetzt und bei aufrechtem Dienstverhältnis stellen oder muss ich zuerst Entgeldfortzahlung, Krankengeld usw. voll ausschöpfen. Ich plane auch eine örtliche Veränderung, da ich wöchentlich 100 km auspendle. Sollte ich eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses anstreben und während dem Bezug des Arbeitslosengeldes den Rehageldantrag stellen? Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. Hallo,
      Ihre Fragen können wir am besten in einem kostenlosen telefonischen Beratungsgespräch klären. Bitte rufen Sie Mo, Di oder Do zw. 8.30 und 16.00 beim Verein unter 07223 / 8 26 67 an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren!
      Mit freundlichen Grüßen
      Jakob Steininger, Team ChronischKrank

  21. Hallo ich hätte eine frage ich bin seid dem 30.06.21 abgemeldet worden von ams wien dadurch ich 2015 diagnostiziert worden bin auf schizopfrenie
    Und jetzt das Sozialamt mir sagt seid fast einen monat sie kennen sich nicht aus habe mich wieder beim pva anmelden müssen aber bis dort hin sollte mich das ma 40 weiter auszahlen oder ?

    1. Hallo, bitte melden Sie sich telefonisch ☎ 07223 / 8 26 67 zum Vereinbaren eines kostenlosen telefonischen Beratungsgespräches! Dann können wir uns Ihre Situation im Detail anhören und Sie kompetent beraten.
      Herzliche Grüße,
      Team ChronischKrank

  22. Sehr geehrte Damen und Herren!
    Ich erlaube mir mich mit einer dringenden Frage an Sie zu wenden …
    Ich bin 55 Jahre alt, habe 40 Jahre als Handwerker durchgehend gearbeitet und nun Mitte 2022 aufgrund meiner körperlichen Behinderung von der PVA die BU Pension zugesprochen bekommen.
    Zu diesem Zeitpunkt war ich noch in einem aufrechten Dienstverhältnis, daher erhielt ich keine Leistungen der PVA.
    Mit 30.11.2022 wurde ich gekündigt, das habe ich so der PVA gemeldet und die PVA hat mir die Leistung zugesagt.
    D.h. ich bekomme seit Dezember 2022 die BU Pension – jedoch aber nur die Hälfte, also eine Teilpension mit -50%.
    Nach Rückfrage bei der PVA wurde mir mitgeteilt, dass die neue, endgültige Berechnung mit Jänner 2023 stattfindet – diese Berechnung ergab jedoch wiederum nur die Hälfte ursprünglich berechneten Pension, also wieder Teilpension mit -50%.
    Meine Frage nun an Sie als Experte – warum werden mir 50% von meiner BU Pension abgezogen? Gibt es dafür eine Erklärung?
    Meine Recherchen haben lediglich ergeben, dass ein Abzug nur bei einem Nebeneinkommen angewandt wird, ich kann jedoch keinerlei Tätigkeit mehr nachgehen.
    Dieser Fall ist wirklich sehr dringend, da ich monatlich knapp €800,– für Medikamente aufbringen muss, die die GK nicht bezahlt und ich zudem für meine Tochter sorgen muss.
    Das ist neben den aktuellen Lebenskosten mit halber BU Pension leider nicht möglich und ich weiß nicht was ich weiter tun soll und kann.
    Bitte Sie daher höflich um Hilfe!
    Vielen Dank für Ihr Engagement im Voraus und liebe Grüße
    Robert G.

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