Unsere Initiative zur Gesetzesreform bei subsidiär Schutzberechtigten

Pflegegeldreformgesetz 2012 – Pflegegeld – subsidiär Schutzberechtigte

Wir haben interveniert und nun wir das Gesetz für die Betroffenen geändert! Dies gilt auch für laufende Verfahren zu dieser Thematik.

Die zuständige Fachsektion des Bundesministreriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diese Thematik nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen und ist dabei zu nachstehendem Ergebnis gelangt.
Die bisherige Auslegung zum Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten hat sich wie folgt dargestellt.

Es wurde zwischen folgenden beiden Gruppen subsidiär schutzberechtigter Personen differenziert:

 Subsidiär Schutzberechtigte, die unter die Grundversorgung fallen. Hier wurde die Ansicht vertreten, dass diese Personengruppe kein Pflegegeld erhält, da die Grundversorgung auch Maßnahmen für pflegebedürftige
Menschen umfasst und deren Pflegebedarf daher bereits durch Maßnahmen des Art. 6 Abs. 1 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, abgedeckt ist.

 Subsidiär Schutzberechtigte, die nicht unter die Grundversorgung fallen. Dieser Personenkreis wäre unter Beachtung der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes unter § 3a Abs. 2 Z 1 des Bundespflegegeldgesetzes (Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern, die sich aus Unionsrecht ergibt) zu subsumieren.

Im Zuge einer umfassenden Prüfung dieser Thematik – auch anhand jener konkreten Einzelfälle, die seit Inkrafttreten der Pflegegeldreform 2012 am 1. Jänner 2012 zu dieser Problematik an das Sozialministerium herangetragen wurden – wird im Sinne der Betroffenen nunmehr die Auslegung betreffend die Gewährung von Pflegegeld an subsidiär schutzberechtigte Personen geändert. Dabei soll insbesondere jener Aspekt, wonach die Pflegegeldreform 2012 und damit verbunden die Überleitung der Landespflegegeldbezieherinnen und Landespflegegeldbezieher in die Zuständigkeit des Bundes vom Grundsatz geprägt war, dass niemand allein auf Grund des
Zuständigkeitswechsels vom Land auf den Bund bzw. vom Landespflegegeld zum Bundespflegegeld schlechter gestellt werden soll, Berücksichtigung finden.
Auch ist gerade der Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Lebensumstände besonders schutzwürdig und sollen diese Personen durch den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit keinen zusätzlichen Nachteil erleiden.

Die Richtlinie 2004/83/EG sieht die Gewährung der notwendigen Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Sozialhilfe für Flüchtlinge oder subsidiäre Schutzberechtigte auf „Kernleistungen“ zu beschränken. Diese Möglichkeit ist so zu verstehen, dass diese Kernleistungen auch die Unterstützung bei Krankheit umfassen. Stuft man das Pflegegeld als Leistung bei Krankheit ein, kann subsidiär Schutzberechtigten ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Status Pflegegeld wie österreichischen Staatsbürgern gewährt werden. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei der Betrachtung der neuen Richtlinie 2011/95/EU, die an die Stelle ihrer Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG treten wird.

Die Auslegung betreffend die Gewährung von Pflegegeld an subsidiär schutzberechtigte Personen, dass jene pflegebedürftigen Menschen, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, künftig unabhängig davon, ob sie eine Leistung aus der Grundversorgung beziehen oder nicht, unter § 3a Abs. 2 Z 1 des Bundespflegegeldgesetzes zu subsumieren sind und daher gemäß dieser Bestimmung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Pflegegeld erhalten können, ist nach Meinung des Sozialministeriums auch auf bei der Pensionsversicherungsanstalt bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist daher zum Ergebnis gelangt, dass jene pflegebedürftigen Menschen, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, künftig unabhängig davon, ob sie eine Leistung aus der Grundversorgung beziehen oder nicht, unter § 3a Abs. 2 Z 1 des Bundespflegegeldgesetzes zu subsumieren sind und daher gemäß dieser Bestimmung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Pflegegeld erhalten können.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bundesminister

bmask_4x3 ck_logo_klein

Organisationen und Betroffene können sich gerne an uns wenden, wir helfen weiter! Team ChronischKrank Österreich

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert